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der bisherigen, nun als Liquidations - Firma zu bezeichnenden Firma ihre Namenbeifügen.
Art. 140.
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesell-schaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenenAnordnungen Folge zu geben.
Art. 141.
Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter dieGesellschafter vertheilt.
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden,sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Aus-einandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten.
Art. 142. u
Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter' den Gesell-schaftern herbeizuführen.
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richter-lichen Entscheidung anheim.
Art. 143.
Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welcheEigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzungnicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögenerstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden.
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach demWerthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten.
Art. 144.
Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Li-quidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschafter zu dritten Personen die Vorschriften des zweitenund dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen desgegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderesergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte,bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen.
Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einender Liquidatoren.