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enthalten und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Han-delsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
Art. 153.
Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen,haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrist persönlich vor dem Handelsgerichte,in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgerichte, indessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung inbeglaubigter Form einzureichen.
Art. 154.
Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgungder in den Art. 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.
Art. 155.
Wenn die Firma einer bestehenden Kommandit-Gesellschaft geändert, oder derSitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachenvon sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufsder Eintragung in das Handels - Register anzumelden. Das Handelsgericht hat diepersönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegendurch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschriftdes Art. 151 zur Anwendung.
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25.
Art. 156.
Wenn in eine bestehende Kommandit-Gesellschaft ein neuer Kommanditist ein-tritt, so muß dieß von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han-dels - Register und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 an-gemeldet werden.
Art. 157.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächstnach dem Gesellschastsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommendie gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtverhältnis; der offenen Gesellschafterunter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche dienachfolgenden Artikel (158 bis 162) ergeben.
Art. 158.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haf-tenden Gesellschafter besorgt.