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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Persönlich haftendenGesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs-strafen anzuhalten.

Art. 180.

Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Geldebesteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, somuß in einer General-Versammlung der Kommanditisten die Abschätzung und Prü-fung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren General-Versammlung dieGenehmigung durch Beschluß erfolgt seyn.

Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesendenoder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehr-heit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Be-trag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammt-Kapitals derKommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht, oder sichbesondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.

Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine recht-liche Wirkung.

Art. 181.

Für die gesellschaftlichen Kapital-Antheile, welche auf die Einlagen der per-sönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vortheileausbedungen sind, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Kapital-Antheiledürfen von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesemihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden.

Art. 182.

Die Aktien oder Aktien-Antheile sind untheilbar.

Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnortund Stand in das Aktien-Buch der Gesellschaft eingetragen werden.

Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohneEinwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.

Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen.

In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art.1113 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung.

Art. 183.

Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dieß, un-ter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaftanzumelden und im Aktien-Buche zu bemerken.