lichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handels-verkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; esmacht keinen Unterschied, ob die Waaren oder andere bewegliche Sachenin Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußertwerden sollen;
2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziff. 1 be-zeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zwecke anschafft;
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie;
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See unddas Darleihen gegen Verbodmung.
Art. 272.
Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßigbetrieben werden:
1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen fürAndere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang desHandwerks hinausgeht;
2) die Bankier- oder Geldwechsler-Geschäfte;
3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Fracht-führers sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimm-ten Anstalten;
4) die Bermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Per-sonen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nichteinbegriffen;
5) die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunst-Handels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nurein handwerksmäßiger ist.
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwareinzeln, jedoch von einem Kaufmanne im Betriebe seines gewöhnlich auf andereGeschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden.
Art. 273.
Alle einzelne Geschäfte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines Han-delsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen.
Dieses gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesemZwecke angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere sowie für dieAnschaffung von Gerüchen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche beidem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen.