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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 281.

Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Ge-setzbuchs eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidar-Schuld-ner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu.

Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäfte aufSeiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Han-delsgeschäft ist.

Art. 282.

Wer aus einem Geschäfte, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist,einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichenKaufmannes anwenden.

Art. 283.

Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Scha-dens und des entgangenen Gewinnes verlangen.

Art. 284.

Die Konvention«!-Strafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Be-trages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen.

Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Kon-vention«!-Strafe von der Erfüllung zu befreien.

Die Verabredung einer Konvention«!-Strafe schließt im Zweifel den Anspruchauf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus.

Art. 285.

Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dieses vereinbartoder ortsgebräuchlich ist.

Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart ober ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben,oder in Anrechnung zu bringen.

Art. 286.

Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte,können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.

Art. 287.

Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist beiHandelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlich.

In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zah-lung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunterZinsen zu Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen.