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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
126
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'besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbe-satzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen.

Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung habenihre Aussagen zu beschwören.

Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzu-bewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu ertheilen.

Art. 494.

Die in Gemäßheit Art. 492 und 493 aufgenommene Verklarung liefertvollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise.

Jedem Betheiligten bleibt im Prozesse der Gegenbeweis vorbehalten.

Art. 495.

Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff imHeimaths-hafen sich befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schifferauf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Ver-pflichtungsgrund vorhanden ist.

Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimathshafenbefugt.

Art. 496.

Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der SchifferDritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte undRechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verprovianti-rung und Erhaltung des Schiffs sowie überhaupt die Ausführung der Reise mitsich bringen.

Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen;sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wir-kungskreis des Schiffers beziehen.

Art. 497.

Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowiezum Abschlüsse ähnlicher Kredit - Geschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann befugt, wennes zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise nothwendig, und nurinsoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bodmerei-geschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reisenothwendig, und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erfor-derlich ist.

Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung nochvon der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kredit-Geschäften getroffenen Wahl noch