Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der trassirte Wechsel.

z. B. den Wohnort will, führt zu Erörterungen aus That-sachen , welche nicht aus dem Wechsel erhellen, und schließtdas prompte Einhalten der Zahlungszeit aus. Der Ort,wo der Trassat zu suchen ist, ist dem Namen des Tras-saten beigefügt, und dieser Ort ist auch der Zahlungsort,wenn nicht als solcher ein anderer Ort bezeichnet ist. DieTratten lauten regelmäßig links unten: Herrn .... in ....Damit ist gesagt: Der Trassat soll an diesem Ort zutreffen seyn, also wird er ersucht, an diesem Ort zuzahlen. Er kann an diesem Ort als ein Durchreisenderseyn. Eine Tratte, die nicht angiebt, wo der Trassat zutreffen ist, ist ein Brief ohne Adresse, er kann nicht be-stellt werden. 8. Die Zahlungszeit. Eine Tratteohne Zahlungszeit ist unbrauchbar. Denn der Trassatersieht aus derselben nicht, wann er nach dem übereinstim-menden Willen des Trassanten und dessen Wechselnehmersdie Zahlung machen soll, er wird und darf mithin nichtzahlen, und der Regreß gegen den Trassanten ist ausge-schlossen, weil der Wechselnehmer aus der Tratte nichtdarthun kann, daß die Zahlung zu der Zeit, wo sie ge-schehen sollte, nicht geschehen ist. Die Regel, daß, woein 6-68 nicht festgestellt ist, statim (leimten-^) , ist hierunanwendbar, weil der Trassat gar nicht verpflichtet ist,es wird ihm nur. ein Auftrag angetragen, aber ein un-verständlicher. Es ist daher gleichgültig, daß überdies) einsiim eile Schuldender trotz des 8tutim eine richterliche, stetszu Weiterungen führende, den Umständen entsprechendeFeststellung des Zahltages verlangen kann Denn nicht

10) §. 2. I. (ie V. 0. (3. 15.). I,. 14. o. (ie ?(. ). (5t).17.). l.. 41. §. 1 . v. 60 V. 0. (45. 1.).

17) I.. 21. ll. <lo jutln-iig (5. 1.). l.. 21. §. 1. I). ä<-cemst. poe, (13. 5.). I.. 71. §. 2. O. elo logalis I. (3t).).