Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 303. Verjährung.

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4. Zwei Zeiten, einerseits für eigene Wechsel undden Regreß, andrerseits für das Accept. Dort 1 Jahr,hier 4 Wochen^).

5. Giebt es Wechselordnungen mit drei oder gar mitvier Zeiten nach der Verschiedenheit des Wechsels^) (ei-gener Wechsel, Tratte, Indossament, Accept)?").

5 Jahre

den 14 Tage, Mailänder W.O. Art. 92.62. 03.1, 3, 6 Mo-l

nate, 2 Jahre.)

1 Jahr Nach Umstän-)

den 3 oder 4- St. Gallener W.O. Tit. VIII.Monate ) §. 3. IX.

9) So hat es die Weimarschc W.O. §. 177. 209. 210.

10) Nach Verschiedenheit anderer Umstände kommen mehrereZeiten vor. So hat das sächsische Recht nach solcher Verschie-denheit (Erben, pia eausa, — Nichtkausmann) noch 2 Jahreund 4 Jahre außer 4 Wochen und 1 Jahr.

11) Wohin gehören folgende Wechselordnungen?

Für das Recht aus dem

den 2mal 14Tage mit Zu-gabe, 2, 4, 6Monate, 1Jahr, 2Jahrc.

den 2mal 14 l

Tage mit Zu-I Loüics p. I. 3. sicilie. .4m. 195.gäbe, 2, 4, 6l 164. 165. 166.

5 Jahre Nach Umstäu-

Wcchsel sind

Nostocker W.O. §. 8.

eigenen l Regreß

Wechsel / ^