Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Der Wechsclproccß,

in kurzer Zeit, nachdem derselbe dein letzter« zugekommenist (am folgenden Tage, in 24 Stunden, in 3 Tagen).Der Kläger darf zur Vollstreckung des Zahlungsbefehlesstets die Erecution in das Vermögen des Beklagten , mei-stens sogar die Personalhaft (die Wechselhaft) desselben,und oft sogar die Verbindung beider Vollstreckungsartenverlangen; er darf auch die getroffene Wahl ändern, be-liebig oder einigemal. Die Personal haft tritt alsVollstrcckungsmittel nicht gegen Jedermann ein. Ausge-nommen von derselben, wechselunfähig in diesem Sinn,sind in den verschiedenen Particularrechten verschiedene Clas-sen von Personen ^). Auch ist nach einigen Particular-rechten die Personalhast ausgeschlossen, wegen des beson-dern Verhältnisses zwischen dem Kläger und Beklagten(nahe Verwandtschaft, nahe Verschwägerung, Ehe), wegendes Lebensalters (70 Jahre), wegen der geringen Summe,und zuweilen in ihrer Dauer auf ein Marimum von Jah-ren, schlechtweg oder nach Maaßgabe der Summe, be-schränkt ^).

2) Vgl. oben Z. 154. 155. No. I.

3) Vgl. den braunschwei'ger Entwurf. S. 202—205. undden mecklenburger Entwurf. S. 207—213.