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Einleitung.
die letztere vortritt d I. Das deutsche gesetzliche Han-delsrecht. In Deutschland ist das meiste particuläre Han-delsrecht in einzelnen Ordnungen ^ enthalten, namentlichin Meß-, Markt-, Makler-, Wechsel-, Concurs-, Afsecnranz-Ordnnngen. Nur drei mit dem Streben nach Vollstän-digkeit und systematisch abgefaßte eigentliche Handelsge-setzbücher haben wir in Deutschland: 1. Für Preußen das allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten inBuch II. Titel 8. Abschnitt 7—14. K. 475—2464 d2. Für diejenigen deutschen Länder, in welchen das fran-zösische Recht gilt, den Ooäo äk oommereo. 3. FürBaden den Anhang des Code Napoleon als Landrechtfür das Großherzogthum Baden vom 3. Februar 1809.Dieser „Anhang von den Handelsgesetzen" ist der Oollssie eommerck mit vielen Zusätzen und Änderungen. Dasösterreichische Gesetzbuch ist nicht auch Handelsgesetzbuch.II. Das außerdeutsche gesetzliche Handelsrecht. Dasgesammte Privathandelsrecht, oder doch der größte Theildesselben^ ist für folgende außerdeutsche' Länder in fol-genden" Handelsgesetzbüchern enthaltend
3) Badisches Handelsrecht Art. 1.
4) Diese werden später angeführt werden.
5) Aus diesen Theil des Landrechts haben eingewirkt Sieve-king, Moller, Gädertz und Busch. Busch Darstellung der Hand-lung I. S. 605—'607. — Über den Stand der Handelsgesetz-gebung in Preußen vgl. Gelpcke Zeitschrift für Handelsrecht.Heft 3. S. 205—210.
6) Die Gesetze, welche sich aus einzelne Theile des Handels-rechts, z. B. Wechselrecht, Seerecht, beschränken, werden späterangeführt werden.
*) Es werden bier nnr diejenigen genannt, welche für dasvorliegende Werk durchweg benutzt worden sind.
7) Es geHort hierher: Kritische Zeitschrift für Rechtswissen-