Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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tz. II. Literatur

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und im Vorwort S. XI. heißt es: mein Manuscript ist nach der vier-ten Auflage des Werkes des Herrn psedossus umgearbeitet worden,am Schluß des Vorworts S. XII. wird aber das Buch eine deutscheBearbeitung des französischen Originals genannt. Danach scheint jencSManuscript auf der Grundlage einer früheren Ausgabe des Werkes vonpardessus ausgearbeitet, und nach der vierten Auflage umgearbeitet zuseyn. Abgesehen von den Anmerkungen des Verfassers, welche alsNoten unter dem Text stehen, ist das Buch lediglich eine Über-setzung. Eine Bearbeitung des französischen Werkes ist es nach derArt dieser Anmerkungen, welche überdies vcrhältnißmäßig nicht zahlreichsind, schlechterdings nicht zu nennen, am wenigsten eine Bearbeitungfür das deutsche, oder gar, was auch wohl nicht die Meinung desÜbersetzers ist, zu einem deutschen Handelsrecht, dessen Quellen ja auchganz andere sind, als die Darstellung des französische» Handelsrechtsdurch pardessus. An das erwähnte Buch schließt sich als Fort-setzung an das von Schiebe übersetzte Seerecht von pardossus,welches den dritten Band des oours d. d. o. ausmacht.

lose üt> Lilvs Liineisiios cls viimto Zlsroantil, s ü>sisüs Ugiinlin, purg uso du Uooidads LorwAue?«, dsstinudgso (sommsrcio, divididos em oito ti'kxdudos elsmsntnres.Idsbou. Vomo I. 1828. II. 1818. III. 1817. IV. 1819.V. 1828. VI. 1819. VII. 1819. kolio.

Nur diese sieben Bände kenne ich. Ist der achte, welcher, nach derÜbersicht im ersten Bande, ds Lcononiia pulilics handeln würde, er-schienen? Und erklären sich die Jahrszahlen vielleicht aus verschiedenenAuflagen? Die Titelblätter bemerken nichts der Art. Der Inhalt dersieben Bände ist folgender. I. Do 8eZuro Uaritimo. II. Lo LsrnlzivAlsritimo. III. Das ^.varias. IV. Das Petras ds oamüio. V.Dos tionlrsclos Neroantis. VI. Da polioia dos Portos, e e^Itan-dsßas. VII. Dos IVilzunaos, o Lausas do Lornmorcio. DasWerk enthält ein reiches Detail, wobei das römische Recht vielfachbenutzt, wenn auch nicht immer ausdrücklich angeführt ist. Vieles vondem, was im fünften Bande abgehandelt ist, der das Handelsrecht,welches nicht Wechsclrecht und Seerecht ist, enthält, ist aber eigentlichnicht Handelsrecht, und übergeht die Seite», welche diesem angehören,oft ganz, so namentlich bei den Handelsgesellschaften. DaS Werk istnoch besonders interessant für die Erklärung des Lodigo ooinmercial;daß es auf diesen Einfluß gehabt, würde man schon aus der Vcrglei-chung beider Arbeiten abnehmen können, wenn nicht ohnehin (Mit-termaier in der Vorrede S. IX. zu SchiebcS Lehrbuch des Handels-rechts nach pardessus) versichert würde.

Thbl's Handelsrecht, tr Bd 3c Aufl. 4