Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Handel.

§. 14.

Handelszweige.

I. Groß- und Kleinhandel'. Der Unterschiedbestimmt sich nach der Art des Verkaufes der Waaren.Wer in größeren Quantitäten der Zahl, des Maaßes, oderdes Gewichtes verkaust, treibt Großhandel, ist Grossist,wer in kleineren, treibt Kleinhandel (Handkauf), ist De-taillist. Das Relative des Begriffes von groß und kleinmacht die Grenzbestimmung im einzelnen Fall äußerstschwierig, und das Recht schwankend, weil nur das rich-terliche Ermessen hier entscheiden kann. Im Zweifel kannauch Folgendes leiten: 1. Der Detaillist verkauft regelmä-ßig sofort an die Consumenten, der Grossist regelmäßigan solche, welche mit dem Erkauften Handel treiben. 2.Er verkauft bei offenem Laden, dies ist bei dem Grossistenselten. Am entscheidendsten ist 3. Er verkauft so kleinals der Bedarf des Consumenten verlangt. Nach Par-ticularrechtcn bildet die Eintragung in die Handelsmatri-kel die Grenze. Besondere Formen des Kleinhandels sind:1. Feilbieten in offenem Laden. Kramhandel. 2. Um-herziehen mit dem Waarenvorrath. H ausirh and eQ.3. Aufkaufen der Waaren von vielen einzelnen Verkäu-fern; so der Höcker Handel, der besonders eßbare Pro-dukte des Landmanns, und der Trödelhandel, der ge-brauchte Sachen umsetzt. Der Grossist ist mitunter zu-gleich Detaillist, und hat dann Personal, Waarenlager,Handelsbücher, und Anderes doppelt. II. Binnenha n-del, auswärtiger Handel (Aus- und Einfuhrhan-

1) von Bunge tz. 1420.

2) Rau Vwpolitik Z. 290292. Fischer österr. Handels-recht tz. 7282.