beizufügen: Der Großhandel ist nicht unter der Würde desAdels erster Classe. Österr. Hofdecret v. l781. Fischer östcr-reich. Handelsrecht tz. 24. Gengler deutsches Privatrecht §. 43.Note 4. — Über die ck/. 3. 0. üs vommörLiiZ et wereatori-bus (4. 63.) vgl. mit Vorsicht Bender §. 31. und Glück XVI.S. 155. — So weit der Handel zünftig ist, ist die Aufge-bung oder Aufhebung des Adels in der Regel rssx. Bedingungoder Folge der Aufnahme in die Zunft.
4) Den Juden. Vgl. auch Marperger Handelsgericht S.231—233. Oft sind sie nur deshalb vom Handel ausgeschlos-sen, weil dieser zünftig ist, oder das Ortsbürgerrecht verlangt(Fischer österr. Handelsrecht tz. 22. und Z. 12.). Der ihnengestattete Handel ist aber zuweilen auf bestimmte Gegenstände,Plätze, und Zeitfristen beschränkt, und sind sie 'auf manche Artden christlichen Kaufleuten nachgesetzt.
5) Den Civilbeamten, z. B. in Österreich . Fischer österr.Handelsrecht tz. 24. Gemeinrechtlich soll dies seyn nach Geng-ler deutsches Privatrecht §. 43. Note 3. Allein die Verbotein Betreff der Geistlichen und der Soldaten sind nicht auszu-dehnen, und der I. R. A. von 1654 tz. 141. schließt nur dieKammer-Gerichts-Verwandten vom Handel aus.
6) Den Maklern. Speciell auch für die Güterbestättcrausgesprochen in Württemberg. Hiervon mehr unten bei derLehre von den Maklern.
7) Dem Schiffer. Hiervon unten beim Seerecht.
H Vgl. Brinckmann Handelsrecht §. 19.
8) Durch diesen Zusatz erledigt sich das Bedenken (PöhlsH. 29), daß der mmor sich nicht verpflichten könne.
Den Juden 5. Den Civilbeamtcn^. 6. Den Mak-lern, wenigstens in Ansehung der Artikel, in denen siemäkelnd 7. Dem Schiffers 8. Den Minderjährigen'.Gemeinrechtlich steht der Befugniß des Minderjährigen,Handel zu treiben, nichts entgegen, sobald der Curatorzustimmt Der Curator kann seine Zustimmung aus-drücklich oder stillschweigend geben, und braucht in die