tz. 24. Klagrecht des Principals.
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stitor anstellt oder wenn ich die von einem Andern fürmeine Rechnung geschehene Anstellung genehmige IV.Die äußere Seite des Jnstitorenverhältnisses ist die beiweitem bedeutendere, nämlich die Stellung des Principalsund des Jnstitor zu dritten Personen, mit welchen derJnstitor contrahirt hat. Daß er contrahirt, ist der häu-figere Fall, der seltenere, daß er zahlt oder eincassirt, da-her ist im Folgenden, eben so wie im römischen Rechtnur der erstere Fall ins Auge gefaßt worden.
§. 24.
Klagrecht des Principals.
I. Das römische Recht. Die Klage aus dem vomJnstitor geschlossenen Contract erhält der Principal aufverschiedene Weise. Wenn der Jnstitor Sclave oder Haus-sohn des Principals ist, so ist durch dieses Verhältnißdem letzteren die Klage erworbenWenn, ein unabhän-giger Freier oder eines Andern Sclave oder Haussohn,so hat der Principal gegen den Jnstitor oder resp, dessenGewalthaber die Contractsklage oder Dmafieontractsklageauf Session der Klaget Aber auch nur durch diese Ces-
22) I/. 5. H. 18. O. I. t. — (loZiAO eorarnoroisl ^,rt. 923.Ist der Procurator: owuiuiu rsrum, so geht auch gegen ihndie wstitorig, aetio. I,. 6. O. I. t. Denn er ist als solcherauch der rechte Beklagte statt meiner. I>. 1. Z. 2. O. äs pro-ourator. (3. 3.)
23) I,. 7. pr. v. I. t.
1) I/. 1. II. I. t. „aoguisitis sidi aetiouilzus."
2) H. 1. D.I. t. „vsl manäati, vsl ne^otiorum Aestorurn."I,. 1. ß. 18. 1). clo sxsroitoria aetious ,,aut ox loeato . . . .aut . . . maiuZati." I>. 5. pr. O. eoä. Über die von Kritz