Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
268
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268 Der Kauf und Verkauf.

ist als Waare kenntlich, und daher liegt, wenn eineSache, und nicht Geld, für sie gegeben wird, ein Kaufvor, denn diese Sache nimmt der Verkäufer an GeldesStatt Dic Waare. Es ist für die Gültigkeitdes Kaufes gleichgültig, ob die Waare beim Abschluß be-reits eristirt oder nichts und ob sie bereits im Eigen-thum des Verkäufers ist, oder nicht Der Verkäuferkann beim Verkauf in Aonoi-o erst hinterher die zu lie-fernde spoeios erwerben wollen, es kann selbst die spe-eies, über welche gehandelt wird, selbst die, welche erliefert, eines Andern, eine fremde, Sache seyn Denn

rum xsrmntations (19. 4). über den Unterschied von Tauschund Kauf vgl. Treitschke Kaufcontract. tz. 17. und 112114. Über Tausch (Troquiren, Barattiren) tüoäixo eoinwsreial.^.rt. 505511. Noback H, W. §. 122. S. 176179.

2) 4,. 1. d. äs rsruw zzsrwntaUolls (4. 64.). So auchv. Vangerow Pandekten Bd. 3. tz. 632. S. 466. Eine an-dere Wirkung des Feilbietens: 4. 11. I). äs K. Ll. (12. 1.).

3) Bestellung einer Sache, die erst producirt, gefertigt,werden soll, ist gültiger Kauf. I,. 2. H. 1. 4. Iseati (19. 2.).

4. 20. 4. äs oontrallsiiäa swxtions. (18. 1.) 4. 59. 4. eoä.

3a) Mommsen die Unmöglichkeit der Leistung. 1853.

5. 1118.

4) 4/. 28. 4. äs oontraüslläa sw^tions (18. 1.) Hinter-her erlangtes Eigenthum macht den Kauf nicht erst perfect,sondern sicher; der Verkäufer verkauft oft eine fremde Sachein der Hoffnung der Eigenthümer werde das genehmigen, oderdas Eigenthum abtreten, oder in der Meinung, die Sache ge-höre ihm. Der Eigenthümer hat gegen den Käufer aus ei-genem Recht nur die Vindication, kann aber den Verkaufratihabiren, und sodann den Verkäufer mit der nsAstiorumAsstorum aetio auf Herausgabe des erhobenen Kaufpreises oderAbtretung der dem Verkäufer gegen den Käufer aus dem Kauferwachsenen Rechte belangen. 4. 19. 4. äs nsAstiis As-