Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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tz. 82. Empfangbarkcit der Waare.

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Unterschied zwischen beiden Clauseln, und bei jener liegen

gung bestimmt: soweit die Untersuchung ausreicht. Die Clau-sel: Empfang erklärt, welche durch die Anspielung auf denmercantilischen Empfang sprachlich eine Untersuchung und Bil-ligung des Erfüllungsgegenstandes, der zur Lieferung bestimm-ten Waare ausdrückt, deutet dem Sprachsinn entgegen auf denzur Untersuchung verstellten Kaufgegenstand, auf die zumKauf angebotene Waare, und wird dem sachlichen Verhältnißdes mercantilischen Empfanges entgegen gebraucht auch indem Fall, daß die Untersuchung dem Käufer unmöglich ist.Die Wirkung, richtigere der Inhalt der Clausel ergicbt sichhiernach von selbst. Es ist diejenige Beschaffenheit der Waaregebilligt, welche vermittelst der Untersuchung erkennbar ist.l. Dies gilt zunächst in Betreff von Fehlern der Waare.(Und zwar abgesehen von einer zugesicherten Fehlerfreiheit.)Hierüber hinaus ist die bremer Üsance nicht bezeugt worden(wie auch in der Bremer Sammlung Bd. 2. H. 1. S. 199.bemerkt ist). Der Verkäufer haftet also nicht wegen erkenn-barer Fehler. Gleichgültig ist es, ob die Waare wirklich un-tersucht worden ist oder nicht, und auch gleichgültig, ob dieUntersuchung möglich war oder nicht. Man kann freilich dieFrage aufwerfen, ob nicht für den Fall, daß sie unmöglich war,wie bei schwimmender Waare, der Sinn der Clausel weitergehe, ob der Käufer nun nicht die Waare kaufe, gleich vielwie sie beschaffen seyn möge. Allein es ist gleich, ob der Käu-fer nicht untersuchen will, wenn er kann, oder nicht untersu-chen will, weil er nicht kann. Er verzichtet durch die Clauselimmer nur auf die Untersuchung, die ununtersuchte Waare sollals untersucht, nicht aber als gänzlich fehlerfrei gelten. Auchbei der Clausel ,/Empfang erklärt, die Waare falle wie siewolle" ist es nicht anders. (Vgl. unten.) Der in der Clauselliegende Satz, daß der Verkäufer nicht haftet wegen erkenn-barer Fehler, leidet aber, auch wenn er durch diese Clauselausgesprochen ist, keine Anwendung auf solche erkennbaren vomKäufer nicht gekannten Fehler, welche der Verkäufer kannte(ganz unrichtig setzt Brinckmann H. R. H. 93. hinzu: oder