Part 
Bd. 1 (1854)
Place and Date of Creation
Page
510
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

510

Die Zahlung.

vor dem Mandanten, und entweder ungesicherter oder ge-sicherter Haftung. Diese sämmtlichen Fälle kann man,wenn man sich versteht, als Mandiren auf Deckungbezeichnen, auch den ersten und zweiten Fall, da der Cre-dit bei ihnen nur schwach gesichert ist, zu dem Mandirenauf Credit zählen. Da aber dieser Ausdruck einen festenkaufmännischen Sprachgebrauch nicht für sich hat, so wähltdie Doctrin wohl eben so füglich die Bezeichnung: aufgedeckten Credit.