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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Wir, der Bauführer Otto Theodor Kupfer uud der HandlungsgehülfeFerdinand Henneberg, nehmen die uns ertheilte Gesammtprvkura hiermitan und zeichnen die Firma nebst unserer Namensnnterschrift zur Auf-bewahrung bei dem Gerichte, wie folgt:

Friedrich Schneider, Lcmfert K Co.p. pr. Otto Kupfer. Ferdinand Henneberg.Wir, die persönlichen Geschäftsführer Rudolf Friedrich Schneider uudHeinrich Theodor Lcmfert, melden die Erthciluug der Gesammtproknra zurEintragung in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts hiermit an.

Berlin , den 1. Oktober 1900.

Rudolf Friedrich Schneider.Heinrich Theodor Lemfert.Orto Kupfer.Ferdinand Henneberg.

An

AaS Königliche AmtsgerichtZU

Berlin .

Anmeldung des Erlöschens der Prokura zur Eintragung in

das Handelsregister.

<z 5Z d-S Handelsgesetzbuchs.)

'Betrifft die Eintragung des Erlöschenseiner Prokura in das Handelsregister.

Ich, der Fabrikant Aloys Brettschneider zn Spremberg , wohnhaftWasserstraße Nr. 18, bin alleiniger Inhaber der zu Spremberg unter derFirma „Aloys Brettschneider" bestehenden, unter Nr. 818 in daS Handels-register eingetragenen Seifen-Engros-Handlung.

Die dem Kaufmann Heinrich Mittenzweig ertheilte, unter Nr. 312des Prokurenregisters eingetragene Prokura ist durch den Tod des Pro-kuristen (oder: durch Widerruf der Prokura) erloschen.

Ich melde das Erlöschen der Prokura zur Eintragung in das Prokuren-register des Königlichen Amtsgerichts hiermit an.

Spremberg , deu 5. Mai I9V0.An Aloys Brettschneider.*)

j>as Königliche Amtsgericht

zu

Spremberg .

*) Die Anmeldung ist persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlichbeglaubigter Form dem Gerichte einzureichen. Welche Behörden die öffentliche Be-glaubigung ertheilen können, insbesondere ob nur die gerichtliche oder notarielle Be-glaubigung genügt, bestimmen die Landesgesetze.