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Währungssystem (Not. 13. 14. Die Theorie Savigny'S. DerZwangskurs: I) Im Rom . Reich. 2) Im Fränkischen Reichund sonst im Mittelalter). Jedes Währungssystem enthält einendoppelten Rechtssatz (Not. IS—19), Nur die Währung ist Geldim strengjuristischen Sinne, Staatsgeld; alles andere „Geld" istunvollkommenes (Not. 20. 21). solutio und llstio in solntum(Not. 22—24). Einfache — doppelte oder gemischte Währung(Not. 25). Geschichtliche Uebersicht der WähruugSsysteme. ImOrient, Griechenland, Rom (Not. 26-28). Frankenreich (Not.29). Späteres Mitlelaltcr (Not. 30. 31). Deutschland (Not. 32.34. D?e Geldrechnung. (Not. 33); Niederlande (Not. 3S); Groß-britanicn (Nol. 36); die Staaten des französischen MüuzsystcmS>Not. 37—42.) Die Vereinigten Staaten Amerika's (Not. 42).—Das System der reine» Silberwähruug (Not. 43—47). DasSystem der reineu Goldwährung (Not. 48). Das System derDoppelwährung. Fehler des Systemes (Not. 49 — 54). Dernothwendige Uebcrgang zur reinen Goldwährung und das Wclt-geldsystcm (Not. 55. 56). — Die Scheidemünze (Not 57. 58). —Der absolute und der nur subsidiäre Zwangskurö (Not. 53-62).Reaction gegen den absoluten ZwangSkurS. Dervgatvrische Ge-wohnheit (Not. 63—66). — Die Münzsorle verliert ihre Eigen-schaft als gesetzliches Zahlmittel durch Vcrrufung oder Außerkurs-setzung, und durch Herabsetzung im Nennwerth (Not. 67—69).Das einzelne Münzstück der Währung kaun diese Eigenschaft ent-behren (Not. 70—72). Einziehung der Münzen (Not. 73) . 1117
3) Geld als Sache. Geldschuld. Die Werthberech-nung der Geldschuld.
H, 105. Das Metallgeld ist eine kostbare, vertretbare, verbrauchbare Sache.Der Geldumlauf (Not. 1—6». Cigcnthumöerwcrb. Bindicatioudes Geldes (Not. 7—12. EigeuthumSerwerb an dem Gelde desCommittcnlen durch den Commissionär? Not. 10). Das Metall-geld ist nur Sache. Conscqucnzen (Not. 13—15). Die Zahlung(Not. 16—18). Die Geldschuld: Geld ist Gegenstand der Obliga-tion als sneeies, xeniis, Summe (Not. 19—22). Irrthum, bez.Mißverständnis; über Mnnzfnß und Münzsorte. Im ZweifelMünzfuß uud gesetzliche Münzsorte des Erfüllungsortes gemeint.H.G.B. Art. 336 S. 1 (Not. 23—25). Regel für die Sum-mcnschuld: Unter mehrereil Münzsorten, welche und insoweit sieWährung sind, hat im Zweifel der Schuldner die Wahl, gleich-viel in welcher Münzsorle die Schuld ausgedrückt ist. In derbedungenen Münzsorle hingegen muß Zahlung geleistet und an-genommen werden. Ueber I. 99 0. lle solut. ft6< 3) s. Not. 26).