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Juhallöverzeichuiß.
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Metallwerlheinheit, welche durch den Werth einer gewissen Quan-tität nicht ausgeprägten Edelmetalls vvu gewisser Feinheit dar-gestellt wird- Insbesondere die Hamburger Mark Banco (Not. 8).Die Rcchuungswährung (Not. 9—11 >- Grundsätze für die Zahl-ung einer iu Nechnuugsgcld ausgedrückte» Geldschuld. D.W.O.Art. 37. H.G.B. Art. 336 S. 2 (Not. 13. 14). Die dem Rcch-uungsgelde sich nähernde Rechmmgsmünze. Insbesondere der-.cutus mgrcli.iium (Not. 16. 17) . . . . . - 1177
Cap. IV. Die Mctallgcldzeichcn.
1) Die Ersatzmittel der Mctallgeldzahlungüb erh aup t.
§. 107. Ersparen der thatsächlichen Metallgeldcirculation. Gründe (Not.1-3). Zwei Wege: I) Es wird gezahlt mit Metallgeld, aberunter Ersparung der Hin- uud Hcrbewegnug desselben oder auchnur eines Metallgeldzeichens, s) Es dient für viele gleiche hoheZahlungen derjenige Metallgeldbetrag, welcher für Eine Zahlungerforderlich wäre, und dieser ändert seinen Platz nur einmal odergar nicht. Insbesondere Girozahlnng (Not. ö. 6). b) ES istgar kein Metallgeldbetrag znr Zahlung erforderlich. Compensa-iion. Insbesondere Scontration. Llosriiixliousv. Jeder Wechsel-Platz ein Lle-annxlwuss (Not- 7—13) 2) Es wird gezahlt miteinem Mctallgeldzcichen Alles Melallgcldzeichen ist ein blosteöCreditumlanfsmittel, und ist nicht Geld (Not. 14—18). Es istnicht Wcrthmaß, oder doch nur ein entlehntes (Not. 19—22).Es ist au sich nicht gesetzliches Zahlmillel (Not- 23. 24). SeinWerth ist ein bloßer Creditwerth (Not. 2S-28). Zahlcredit undEinlosungScredit, und darnach Unterscheidung des Crcditgeldeöund der Gcldcredilpapiere. Das Creditgeld ist an sich nnr Zahl-mittel. Das Gcldpapier ist an sich nur Einlösungömittcl. Spiel-arten (Not. 20 ff.)........ . 1135
2) Das Crcditgeld. Insbesondere das Papiergeld.Papierwährung.
§. 108. Das Crcditgeld ist theils Papiergeld, theils Scheidemünze. ES istau sich lediglich Zahlmittcl, nicht Urkunde über eine Forderungoder Anweisung auf Metallgeld. (Zur Geschichte Not. 1). Zuseinem Wesen gehört weder die Einloslichkcit noch die Uneinlöö-lichkeit, noch der ZwangskurS iu seiner regelmäßigen Bedeutung(Not- 3—7). Auch trägt cS nicht nothweudig ciueu publicistischenCharakter (Not. 8—11). Es ist an sich nur Sache nnd wird in-sofern dem Courantgeloe gleich behandelt (Not. 12—20). „Zahlung"