Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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I. Abschn. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften- z. 63. Die Quantität. 571

stets bis auf denBclauf des geringeren Quantum^). Bei zweiseitigenVerträgen ist zu unterscheiden: Will der Promittcnt das geringereQuantum leisten, so ist der Vertrag nichtig; will der Promittcntdas größere Quantum leisten, so ist der Vertrag auf das ge-ringere Quantum gültig 25), es sei denn, daß der Umfang derGegenleistung des Promissars von der Quantität der versprochenenLeistung abhängt2°).

Bei Nichtigkeit des Vertrags ist derjenige Theil, welcher durchsein Verhalten den entschuldbaren Irrthum des andern Theiles her-vorgerufen hat, demselben für den durch die Eingehung des Vertragsentstandenen Nachtheil ersatzpflichtig

Irrige Hingabe eines größeren, als des versprochenen Quantumsberechtigt den Geber zur Rückforderung, Empfang eines geringerenals des zugesicherten Quantums den Empfänger zur Nachforderung. Glei-ches gilt auch beim Handel über eine sxeoies, sofern mehr als die verspro-

24) I. 1 §. 4. I. 109 lle V. 0. (45, 1). I. 108 §. 10. I. 39 §. 6. Se lex, I.,30). I. 52 locali (19, 2,. I- 9. 50 ilv «. >I. (50, 17j. Oestcrr. Gesctzb.§, 915. Sachs. Gesetzb. §. 839, vgl. aber §. 1068. Eine rein positiveModification enthält Deutsche Wechselordnung Art. ö, s. auchA. L- N. II. 3 §. 757. Thvl II. 8- 134 Not. 4. 5.

25) I. 52 locsti (19, 2). Ebenso bei Mißverständnis; über den der Quantiläts-bcstiminnng zu Grunde gelegten Maßstab: Seuss. II. Nr. 273, s. auch VI. S. 454.XVI. Nr. 34. XVII. Nr. 22. Sächs. Gesetzb- a. a. O. Ueber das Ocsterr.Recht s. Uuger II. §. 89 Not. 82. Weiß der Promittcnt um den Irr-thum des Promissars, so ist er wegen seines cloluz für deu etwaigenNachtheil ersatzpflichtig; weiß der Promissar, daß der Promittent wenigerim Sinne hat, als er verspricht, so ist der Vertrag aus den geringerenBetrag güllig.

26) Wer 100 Centncr Kaffee verkaufen will, mnß 50 leisten, salls der Käufernnr an 50 Centncr dachte. Ist aber der Preis pro Centner, z. B. 20Thaler festgesetzt, so darf dem Verkäufer nicht zugemuthet werden, sich für50 Centner mit 1000 Thlr. zn begnügen, während er 100 Ceutner für2000 Thlr. zu verkaufen beabsichtigte- Ebenso falls der Verkäufer 100Centner" Kaffee 5 6 Ngr. pro Pfd. verkauft und deuCentnerzu 110 Pfd.denkt, während der Käufer den Centner zu 100 Pfd. denkt. I. 52 l).locsli (19, 2) spricht nur von dem Falle, wo die Gegenleistung (lunllaü)für das Ganze bedungen war. Das scheint auch Windscheid, Pau-deklen §. 76 Not- 8. §. 77 Not. 3 andeuten zu wollen.

27) Oben Z. 62 Not 10-12. IHering, Jahrb. s. Dogmal. IV. S. 76 ss, 82-