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Drittes Buch. Die Waare.
Willen der Contrahenten fehlt, gilt, sofern sie ersichtlich ein festes^)Geschäft haben schließen wollen, nach heutigem^) Recht als ge-wallter Preis der übliche (der feste Laden- Fabrik- mittlereMarkt-Preis u- dgl.), in Ermangelung eines solchen der anderweitigdurch den Richter, allenfalls unter Zuziehung von Sachverständigenoder selbst mittelst Anwendung deS Schätzungseides festzustellende,welcher dem wahren Werth der Waare entspricht. Ein so geschlosse-nes Geschäft, insbesondere auch Kaufgeschäft, ist nicht allein völligbindend, soudcrn auch unbedingt, schon vor der PrciScrmittclungvöllig perfect, und als ein wirkliches Kauf- Micth- :c. Geschäft zubehandeln, denn der Preis ist fcstbestimmt, wenngleich nicht immergewußt «4).
§, 1389. Jtal. Civilgesetzb. Art. 14S4. Brinckmann Z. 6g Not. 4. 6;nach dem Preise des Weiterverkaufs: O.A.G. zu Lübeck 1856 (Seuff. XII.Nr. 20). Auch »ach Englischer PrariS wird ein Kauf „um so vielals die Sache werth ist" für gültig erachtet, und es genügt, falls nur derPreis in der durch den Vertrag bestimmten Weise festgestellt werden kannz. B. durch Sachverständige: ksrsons, Isn ok eontrscts I. p. 439not. I. kent, comment. II. p. 654.
62) Das mnß ans Erklärung oder aus den Umständen sich ergeben. Mangelder Preisbestimmung begründet eine thatsächliche Vermuthung gegen dieAbsicht, einen bindenden Vertrag zu schließen.
63) Nach Rom. Recht ist ein Kanf, desgl. eine Sachmiethe, dieser Art durchausunwirksam, und wird auch keineswegs, wie vielfach angenommen wird, z.B. Thon, Zeitschr. f. Civilr. und Proc. X. S. 208, SiuteniS, Civilr.II. §.116 Not. 40, v. Vangerow, Pandckten IU. S. 446, Windscheid,Pandeklen §. 338 Not. b a. E. Endemann, Handelsr. §. 107Not. 13 — durch einseitige Leistung als Jnnominatconlract klagbar. Nursür die Arbeitsmiethe ist das anerkannt, weil hier die geschehene Leistung,doch nicht rückgängig gemacht werden kann: (Zsluz III. 143. I. 22 t>, äsprsesc. vvib.. (19, S). §. 1 1. cle loc. (3, 24). S. auch Arndts, Pan-dckten §, 303 Not. 3.
64) Durch diesen Satz wird nur der im Römischen Recht begonnene Ent-wickelungsgang von dem starren pretium certum im Sinne einer vonvorneherein genau bestimmten und gewußte», ja ursprünglichwohl auch gegenwärtigen (zugewogcuen) Geldsumme bis zu dem pretiumcertum im Sinne einer nnr überhaupt bestimmbaren Gcldsnmmevollendet. Auf der Verkennnng dieses Entwickelungsganges beruht dasSchwanken der Doctrin, Gesetzgebung und Prariö. Vielfach will mansolchen Vertrag nur nach vorgäugigcr Leistung eines Theiles, also nur alsJnnominatcontract gelten lassen: Port. H.G.B. Art. 466. Brasil. Art. 193;