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Drittes Buch. Die Waare.
Erwerber angenommenen Erklärung des Veräußcrers, daß „hiermittradirt sein solle", ist solche Willensübereinstimmung enthalten'^);die bloße, wenngleich beiderseitige Anerkennung der geschehenen Tra-dition dagegen ist an sich bloßes Beweismittel, nicht Willenserklär-ung '3). Noch weniger genügt selbstverständlich die einseitige Erklär-ung oder gar nicht einmal dem Gegentheil kundgegebene Willens-äußerung des bisherigen Besitzers, daß er die Waare einem Anderenübergeben, sür denselben bez. für dessen Rechnung, Gefahr u. s. f.versendet habe, daß die Waare einem Anderen gehöre u. dgl, m-,z. B. ein dahin gehender Vermerk in dem Handlungsbuch des Ver-äußerers'^), es sei denn, daß der Veräußerer zum Besitzerwerb für
bleiben und dem letzteren die Benutznng gestattet sein solle. Aus diesenund ähnlichen Verabredungen läßt sich zunächst^ nur die Absicht der Par-teien, die Uebergabe der Sache bis zu einem im Voraus festgesetzten odervon dem Belieben der Parteien abhängigen Zeitpunkte auszusetzen, erken-nen, so daß der zeitherige Eigenthümer bis zn dem Augenblick der künf-tig zu bewirkenden Uebergabe den Besitz, welchen er zeilher als Eigen-thümer ausgeübt hat, in der bisherigen Maße fortsetzt. Soll einconst. possess, angenommen werden, so müssen noch andere Momente hin-zutreten, aus welchen mit Nothwendigkeit folgt, daß der zeitherigeEigenthümer denZeigeneA Besitz aufgegeben habe,"
12) Auch dagegen O A.G, zu Lübeck 1841 «Senff. X.. Nr. 229). Tagegen neigtanch die Preußische Praxis' Heydemann a. a, O. S, 358, GruchotIV. S. 470—473,
13) I. 43 0, ae .4. v, ?. (41, 2), f. auch I. 1 §. 2 0. (i<- ?. «t l), (18. 6).v. Saviguy §. 27. Koch S. 141. 142, Randa S. 201 Not, 20.Thöt §, 78 Not., IS, Senffert V. Nr. 253. VI. 310 (?). XII. 122.XI V. 90. Die Eonstitnts- bez. Traditions - Clausel als regelmäßiger,hänfig gedankenloser Zusatz: I^e^ser, med. «ck psnck, sn. 444 in, 5,>nsal>lns, lliseursu« <Io eommereio 56 IVr, 16 ik, Kreittmayr, An-merkungen über den Loilicem Aliiximi!, k.ivsr. eivi>>.-in, zu Th. II. c. 3§. 7. Ist dagegen erweislich die „Tradition vor sich gegangen, z. B. durchEinräumung der c»5to«lig, und die Betheiligten sind daneben, früher oderspäter, übereingekommen, daß die Sache bis ans Weiteres znr beliebigenVerfügung des Erwerbers noch in der Gewahrsam des Veräußerers bleibenoder von diesem im Namen des Erwerbers dclinirt werden solle, so bleibtfür den Uebergang des Eigenthums der Traditionsatt das allein Entschei-dende — es liegt kein constitutmn po«svs8orium vor". O.A.G. zu Lübeck 1862 lBrem Samml. V. S. 65 ff., f. anch Zeitschr. f. Handelsr. IX.S. 364 ff.» Lab and eoil. IX. S. 241.
14) O.A.G. zu Lübeck 1833 (Scufs. V. Nr. 112, Thöl, Entscheidungsgründc