666
Drittes Buch, Die Waare.
Rechtsprincipien denkbar ist. Es wird sich zeigen, daß diese wederausschließlich obligatorischer noch ausschließlich dinglicher Art ^) sind,daß vielmehr die anerkannten und die nothwendigen Rechtssätze nurdurch eine Combination beider Gesichtspunkte, wie mehr unbewußtschou der Handelsgebrauch und die ältere Gesetzgebung, klar be-wußt das Deutsche Handelsgesetzbuch anerkennt, zu erklären und zugewinnen sind. Der berechtigte Connossementsinhaber hat nicht alleingegen den Schiffer und die Rhederei ein streng einseitiges, lediglichauf dem schriftlich anerkannten Waarenempfang beruhendes Forder-ungsrccht auf Auslieferung der im Konnossement nach Qualität undQuantität bezeichneten Waare, sondern zugleich die Tetention, unterUmständen juristischen Besitz und Eigenthum der bezeichneten undwirklich abgeladenen Waare. —
Connossement und Frachtvertrag. Befrachter bez. Ablader und
Schiffer.
^T^R
Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Konnossements ist ge-setzliche ') Folge der, in Gemäßheit eines über die Beförderung vonGütern zur See zwischen einem Befrachter und einem Verfrachter(Nheder) oder dem Schiffer als dessen Vertreter mündlich oder ^)
25) Es sind zu unterscheiden die Forderungstheorie, die Besitztheorie, die ver-mittelnde Theorie Jhering's. S. §. 73 Not. 17 ff. Ausführliche dogmen-geschichtliche Darstellung der verschiedenen Theorien bei pol-ik p. 120—249.
1) H.G.B. Art. «44. (I. Pr. Entw. §. 630. II. Pr. Entw. Art. 483.(''nlw, I. Lcs, 5221. S. anch vi'llomianc,! äe Is insii»« III. 2 ai>. I.0>',>e»a»?«!i t!s IZilbau o, 12 -,> >, 6. Lvile üe cum. 222. Span. H.G.B.799. 800. Holl. 350, Porlug. 1376. civil col!« o5 Avw-Voi-Ic ». 1112.Valin I. p. 632. v o n> <r> — ? s t)' II. p. 260. 307. 303. Es kommtanch jetzt noch vor, daß keine t»onnosscmente gezeichnet werden, namcnttichbei Küstenschiffahrt und wo die Ladung ans Rechnung der Nheder geht.Prot. S, 27NI. 2714. Lmörixo» 1. r>. 330. v. Kaltenborn I. S.287. — Das Span. H.G.B. Art. 793 gibt ausdrücklich auch dem Schifferein Necht anf Zeichnnng von Connossemcnlcn — s. auch Brasil. 566.Connossemcnte ohne Frachtvertrag f. Not. 32.
2) Anch wo nicht auf Slückgüter befrachtet ist, gilt der Vertrag ohne Fracht-nrknndc (Liisi'Iep-u'Iiv), doch darf diefe von jedem Theil verlangt werden.H.G.B. 558. Anders A.L.N. II. 8 §, 1620 ff., Loclo >ie vom. ail. 273