Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. K. 77. Lieferungspapiere. 789

gleichzeitig mit der Waare, oder in der Negel vorher, nachdem die-selbe versendet oder doch zum Zwecke der Versendung ausgesondertist«). Sie lautet daher stets über eine sxsoies«). Ihre rechtlichenFunctionen sind mannigfach:

1. Wenn vom Empfänger ausdrücklich oder stillschweigend an-genommen, so beweist sie Abschluß und Inhalt des Geschäfts

2. Sie ist zwar weder eine Verpflichtungsurkunde des Aus-stellers, gleich den Kaufbriefen (Schlußzetteln u. dgl.), sondern eineAnerkennungsurkunde, noch ist sie zur Legitimation des Empfängersgegen Dritte bestimmt, gleich den Transportpapieren, vielmehr gehtihr nächster Zweck nur dahin, den Empfänger von der Ausführungdes mit dem Absender geschlossenen Geschäfts sowie von der Art dieserAusführung zu unterrichten, und ihn dadurch zur Wahrnehmungseiner Interessen ^1, wie zur Vornahme der wetteren geeigneten Han-delsoperationen °) in den Stand zu setzen. Allein sie kennzeichnetdoch die Waare, gibt den vereinbarten Preis oder Werthanschlagan, thut dar, daß der Empfänger, und zwar kraft entgeltlichen Ge-schäfts, ein Recht auf die bereits versendete oder zur Versendungbestimmte Waare hat. Sie kann daher gceignetcnfalls über allediese Punkte als Beweismittel dienen: sowohl für und gegenDritte, z. B. im Havercifall"), gegenüber dem Versicherer^), der

6) Die Factur wird aus dem VersendungSbuch angefertigt und in dem Ver-kaufsbuch unter Belastung des Käufers vermerkt. Stern a. a. O.

7) Loäe cke comm. srt. 109 ,,psr unv lacture scceptee". Span. H.G.B.262. Portug. 603. 944 Nr. 4. Brasil. 219. Jtal. 92. Freiburg ..S. auch ?sr<Iessus ?ir. 248. Leäsrride zu t^»<Ie com. I. 7 Ar.320 tk. 347 ff. Brinckmann §. 79 Not. 1. Sndemann §. 105Not. 15. Centralorg. I, S. 159. ll, S. 27. N. F. II. S. 206 ff. 214.215. 641. Busch's Archiv I. S. 233. 419. 420. II. S. IIS117. Archivf. prakt. Rechtswissenschaft N. F. IV. S. 422 ff.

8) z. B. gegen den Frachtführer, namentlich falls derselbe den Frachtbriefnicht überreicht oder bei Verfälschung desselben. Oben § 75 Not. 35. 40.Brasil. H.G.B. 172. Buenos Aires 353.

9) z. B Weiterverkauf der so avisirlen Waare.

10) So namentlich für de» in zahlreichen Beziehungen, z. B. hinsichtlich desGefahröübergangeS, H.GB. Art, 345, wichtigen Zeitpunkt der Versendung.Oben S. 629. Daß mit Ausstellung der Factur das Aecht aus Verzinsungdes Kaufpreises eintrete: H A.G. zu Nürnberg 8. Mai 1865 ^entralorg.N. F. II. S. 213 ff.), ist in dieser Allgemeinheit ungegründet.

11) H.G.B. Art. 731 S. 2, s. Prot. S. 27612763. Nach einzelnen Gesetz-