Mschn.I. Die Sachen, Cap.Ill. Eigenthum, §.82,Kauf. JnSb.VerfolgungSklage. Zß9
v. redliche Dritterwerber (1. a). welche nur ein Pfandrechtbeanspruchen können, abfinden«°). —
Keine dieser beiden Formen des Separationsrechts, auch nicht diejüngere und mildere, ist gemeines oder allgemeines Handelsrecht^),vielmehr beruhen beide auf Gesichtspunkten und Voraussetzungen, welchedem gemeinen Recht fremd sind oder gar widerstreiten, undsie sindsogar in denjenigen Ländern, wo ein anderes als das gemeinrechtlicheSystem des Eigenthumsüberganges gilt, durchaus singuläres Recht.
Durch das D.H.G.B. ist an ihrer bisherigen Geltung nichtsgeändert worden«").
Beider Formen kann der unbezahlte Verkäufer sich auch da be-dienen, wo etwa gleichzeitig die Voraussetzungen einer wahren Vin-dication vorliegen, z. B. in Hamburg , falls die Waare auf Grundeineö Baarkaufs oder unter Eigenthumsvorbehalt übergeben oderauf Credit nur übersendet ist ohne übergeben zu sein DieCeparationsklage selber aber ist niemals Eigenthumsklage, wenn-gleich sie im Gesetze „Vindication" genannt wird, stützt sich vielmehrauf die natürliche Billigkeit gegen das strenge RechtDie Aner-
65) S, Not, 69.
66) Wie z. B, das O.A.G. zu Lübeck wiederholt angenommen hat. S. oben§, 73 Not, 64. Anch Eisenlohr S, 37 sf. 44. Die Ausführung des-selben fällt mit dem unrichtigen Satze, daß durch die Anerkennung ding-licher Wirkung des Connossementöempfangö die gemeine Eigcnthumslheoriedurchbrochen sei. — Mit dein wirklich gemeinrechtlichen „Verfolgungsrecht"des Absenders gegen den Frachtführer, welches indirect auch demDeslinatär schadet, sosern derselbe nicht bereits durch Connossement u. dgl.ein dingliches Recht an der Waare erlangt hat, darf dieses Separations-recht natürlich nicht verwechselt werden. S. §. 66 Not, 35, §, 72 Not.26—32. §, 75 Not. 2g ss.
67) S. die §.66! Not. 35 «. E. 8-73 Not, 63. 8-75 Not. 36! angeführten Stellender Nürnberger und Hamburger Protokolle und das Hamb . K.G. Art. 52.
63) Oben 81 Not. 41 ff. und §. 82 Not. 14.
69) Das Gegentheil wird meist von den Französ. Schriftstellern gelehrt, sogartrotz der Hypothek snach Voile civil srt 2102 Z. 4, z. B. Iroplonx,privilsxes Ar, 193 I?., ööilar rille, kaillite Ar. 1098, und von allendenen, welche um dieser „Eigenthumsklage" willen den Besitz- und Eigen-thnmSerwerb auf Grund des Konnossements ausschließen. S. §. 73Not. 59 ss, 31, insbes, auch O.A.G. zu Lübeck 1850 (Hamb. S. II. S.378 ff.). S. jedoch Hamb. S. I. S. 68, Kierulfs, Samml. I. S. 650,Obergericht zu Lübeck (N. Archiv IV. S. 433 ff.). Heise S. 109,