Abschn.I. Die Sachen. CaP.IV.Pfand-u. Retentionsr. §.88. Wirkg. d. Pfandbest. 909
war Nachschuß verabredet, auch an den nachgelieferten ObjectenSofern das Pfand nur als Faustpfand wirksam ist, haften natürlichauch Zubehör und Früchte, desgleichen von einer verpfändeten Sa-chcngesammtheit nur diejenigen Stücke, welche sich im Besitz desGläubigers befinden
2. Für alle aus dem versichertem Geschäft entstandenen, wenngleichnicht erwarteten Verbindlichkeiten, desgleichen für alle Veränderungenund Erweiterungen der Pfandschnld durch Verschulden, Verzug, Pro-ceß, Auslagen'"), und für alle accessorischen Verpflichtungen, welcheals rechtliche Bestandtheile der Hauptschuld erscheinen Credit-Recht auf die Fruchte und die hier nothwendige Unterscheidung zwischenden Verpfändeten und den nur als c-,u»!> der Hauptsache zur Befriedigungdes Gläubigers dienenden Früchten f. auch v. Vangerow Z- 370.
13) S. Not. IN. „Bedingungen der Bremer Bank 1364" «Bremer Handels-archiv II. S. 437).
14) Das Pfandrecht an einer universitss, z. B. einem Waarenlager, I. 13 pr.I. 34 pr. 0. cke pixnor, (20, 1) ist ein Pfandrecht an den einzelnen dazugehörigen Sachen; ob die Gesammtheit in ihrem dermaligen oder inihrem wechselnden Bestände verpfändet sein soll, welche Stücke also inden Psandnexus eintreten und welche durch Veräußerung von demselbenfrei werden, ist thatsächliche Frage. Für das Waarenlager erscheint derWille auf Haftung der neu eintretenden und Freiwerden der veräußertenStücke gerichtet. Wohl zu viele Unterscheidungen macht Dernbürg I.S. 458 ff. S. Portug. H.G.B. Art. 318.
1ö) Lab and S. 232. Sächs. G.B. §. 191. Natürlich kann der Besitz auchdurch Dritte, z. B. den Inhaber eines Commissionslagers, und, wo con-stitutum possessormm genügt, auch durch den VerPfänder selbst ausgeübtwerden. Vielfach anders die Particularrechte, welche „Besitz ' an der Ge-sammtsache annehmen, z. B. A.L.N. I. 7. §.52-54. vgl I. 2. §. 36. 37,und den Bcsitzenverb der Gesammtsache an den Besitzerwerb einzelnerStücke: A.L.N. I. 7. z, 53, f. aber I. 20. §. 113, oder an f. g. symbo-lische Tradition knüpfen, z. B. Oesterr. G.B §, 427. 452, Englisches N.und oben §,67. Not. 13. Entscheidung des obersten Oesterr. Gerichtshofes1861, daß die Uebergabe der Schlüssel znm Waarenlager, sofern dieselbendem VerPfänder zurückgegeben werden, um das Lager Namens des Gläu-bigers zu realisiren, nicht genüge. (Samml. civilr. Entsch. von Unger,Glaser u. v. Walther III. Nr. 1312).
16) Dernburg I. S. 549 fs. A.L.R. I. 20. §. 164. 166-^163.
17) Für Verzugszinsen schlechthin, dagegen für Conventionalzinsen und Con-ventionalstrafen nur, wo die Vereinbarung, wie allerdings im Zweifel an-zunehmen, sich auch auf diese erstreckt. Dernburg l. S. 555 ff. Schlecht-hin für Zinsen: A.L.R. I. 20. §. 164. Locke civil srt. 2032 S. 1. Jtal.
Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 58