Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

solger nicht geltend gemacht werden 22). Dies würde, nach gemeinemRecht, auch dann gelten, falls etwa der jüngere Pfandgläubiger,welcher den Besitz unter den vorstehenden Voraussetzungen erlangthat, denselben verliert und der ältere Pfandgläubiger ohne das Vor-handensein dieser Voraussetzungen denselben erlangt, da die einmalerworbenen Rechte des jüngeren PfandglaubigcrS durch den Besitz-verlust nicht vermindert werden, vielmehr der ältere Pfandgläubigerdefinitiv in eine ungünstigere, der Stellung eines jüngeren Pfand-gläubigerö vergleichbare Lage heruntergedrückt ist. Daher auch einwirksamer Pfandverkauf nur von dem jüngeren Pfandgläubiger aus-gehen kann und mit diesem das Recht des älteren definitiv erlischt").

II. Anfechtung gültig bestellter Pfandrechte ist namentlichdurch die aerio I?auliaiig, 2s) zulässig. Gemeinrechtlich ist frauda -torische Absicht des Pfandbestellcrs und Wissen des Pfandnchmersum dieselbe erforderlich 2«). Fraudatorisch ist die Absicht, falls die Ver-kürzung aller oder doch einzelner Gläubiger Zweck der Pfandbestellungoder doch voraussichtliche Folge derselben ist. Weiter gehen, wiehinsichtlich der Rescission der Vcrmögensverminderungen überhaupt,so vorzüglich in Betreff der Pfandbestellungen, die älteren undneueren Handelsgesetze, indem sie insbesondere die kurze Zeit vor

23) Oben §. 80 Not, SI. §. 86, Not. 32 ff. Bekker a, a. O. S. 409.Not. 92. Der Grundsatz gilt übrigens:

1) auch von älteren privilegirten Pfandrechten, da das Gesetzkeine Unlericheidung macht, sondern von allen alleren Pfandrechten sprichtund keineswegs nur den Alleiövorzng beseili.it, anch solche Unterscheidungweder in der Tendenz des Gesetzes noch in dessen geschichllichen Zusam-menhang mit dem auf gleicher Grundlage beruhenden alleren Recht(s, Not. 18) begründet erscheint Anders Laband S. 272.

2) von jüngeren Pfandrechten, welche etwa durch den Eigen-thümer bestell! sind, während der allere Gläubiger sein Pfandrecht voneinem Nichleigenihümer, aber unter den Voraussetzungen des H.G.B.'sherleitet. Zcilschr. IX. S, SI. 52. Schweiz, Entw. Art. 236.

24) Zeilschr. IX. S, 50. 51 u. oben §.86. Not. 35. Ueber die gesetzlichenPfandrechte s. unten 8 97.

25) I. 10. § 13, >, 6. §.6. I. 22, 0. quse in krauii. creckit. (42, 8). Seuff,I. «r. 392. II. 116. 352. III. 249. IV. 274, VI, 124. IX. 356- XX. 93.Dernburg l, S. 197201. Günther, Concurs S. 3 ff. 104fs. Pfandzur Fluchtjall Schwäb. Ldr. 314. Keyserrecht II. 114. v. MeibomS. 316, 317,

26) S. die Unterscheidungen bei Dernburg u. Günther a. a, O.