Abschn.I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u.Netentionsr. §.91. Kaufm.Deckuugsr. lygZ
Auf dieser doppelten Grundlage Römischer Analogieen undItalienischen Handelögebranchs fand die kaufmännische Anschauungauch in den übrigen Europäischen Staaten, insbesondere in den Nie-derlanden, Frankreich, England, Deutschland , in baldengcrem, bald weiterem Umfang positive, wenn auch nicht allgemeineAnerkennung. Auch hier, wie vielfach sonst trat, insbesondere inDeutschland , mit der Verkümmerung des Handels selber, der ur-sprünglich lebendige Handelsgebrauch gegen die Grundsätze des ge-schriebenen bürgerlichen Rechts zurück, um dann in zweiter, kräftig-erer Gegenströmung dieselben zu überwinden. Auch hier istdurch das Deutsche Handelsgesetzbuch ein vorläufiger Ab-schluß gewonnen.
In Deutschland enthalten die Statuten, Wechselordnungen,Fallitgesetze der Handelsstädte, einzelne Landesgesetze eine doppelteKlasse Hieher gehörigen Bestimmungen:
1) Wegen aller Darlehen (Porschüsse) zur Beschaffung, Ver-besserung oder Erhaltung von Gütern aller Art ^"), desgleichen demSchiffer 2") und auch wohl andern Frachtfahrern 21) wegen der Frachtund Auslagen wird ein privilegirtes Pfandrecht oder doch ein Vor-zugsrecht im Concurse gewährt.
2) Die durch gegenseitige Wechselacceptatiou im Scontroverbandstehenden Kaufleute haben auch im Concurse ein Compensationsrechtwegen aller, selbst nicht fälliger Forderungen 22). Von der Voraus-
18») S. Not- 42 ff., die Vorgänge in Preußen Not. S3 ff., die Bestimmungdeö jüngsten Handelsgesetzbuchs, von Chile, Not. 46s.
19) Z. B. Nürnberg. Reform, v. 1564 Tit. 21 Ges. 4, Tit. 22 Ges. 6.Hamb. Etat v. 1603. II. 4 Art. 14. S. Baumeister I. S. 232. S. auchvoitL civil Art. 2102 Nr. 3. ö. Art. 1S90. 1947. Mssss IV. Kr. 2843—2846. 29S8. 29ö9. Iroploiix, >>7,>»tl>öque8 Kr. 176 t?., 201 kl. nun-tissement Kr. 143 kl. ?sräessus Kr. 1190 Livil oocke ok Ke>v-Vorks. 1696.
20) S. Not. 12, 33, auch Hamburg. V. v. 16. Dec. 1766 u. V. v, 24. April1772. Brem. Raths- und Bürgerschl. v. 13. (16.) October 1820.
21) Die Not. 20 genannten Hamburg. Verordnungen. Brem. Erb- n. Hand-festeu-O. v. 1360 §. 130 e. Unten Not. 38.
22) Botzener Markt-Ordnung v, 1635 Art. 10. 11. Neue Botzener W.O v.1719 c. 42. 43. 44. Neue Botzener Markt- und Wechsel-Ordn. v. 1744.c. 46. 46. Erneuerte W.O. v. Franks, a. M. 1666 z. 19: „Weil auch