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Drilles Luch. Die Waare.
dabei das ursprüngliche SclbstbefriedigungSrecht auf ein Verkaufsrechtunter gerichtlicher Mitwirkung reducirt 2°").
Auch in Frankreich wird, nach dem Vorgange der älterenfranzösischen Praxis, 1) das Recht des Wechselacccptanten anerkannt,sich aus den in seinen Händen befindlichen Gütern des Trassantenvor dessen übrigen Gläubigern zu decken^); 2) das Recht der im
Provision ein gesetzliches Pfandrecht), Chnrpfälz, W.O. v. 1726 Art.59, 60. Jülich-Berg. W.O. v, 1726. Art. 57. 58. Noch weiter, undwesentlich wieder auf das allgemeine Deckungsrecht hinauskommend:Franks, W O. v, >739 Art. 54. „Ist derjenige, welcher von einemandern Waaren zu vcrkausjen in Commission empfangen, oder demsel-ben zugehörige Effecten und Gelder soustcn rechtmäßigerWeise in die Hände und Verwahrung bekommen hat, und da-nebst von dem Eommitlenten oder Eigenthümer mit Wechsel odersonsten chargirl und belästigt worden, befugt, wegen seines Vorschussesvon denen empfangenen Waaren und Gelder sich bezahlt zu machen, undda in Fallimenten und ConcnrSsachen solche Waaren und Gelder mit Ar-rest beschlagen oder in Verbot gelegt würden, mehr nicht als das Resi-duum oder Neberlassung herauszugeben schuldig". (S. dazu das Frank-furter Ges. über die Rangordnung der Gläubiger v. Id. Januar 1837,und überhaupt fSouchay) Anmerkungen zur Frankfurter W.O. S. 110 ff.Bender, Handbuch des Franks. Privatrechts S. 742—749. O.A.G. zuLübeck 1835. l.Thöl, Entscheidungsgründe S. 207 ff j. 1855. sKletkeNr. 9lSs. 1366 lKierulff S. II. S. 829 ff/>. Auervach, N. H.G. I.S. 291).
3Ss) So ausdrücklich Leipziger Handelsgerichtsordn. v. 1682, Art. 22. DieBremer W.O. v. 1712 Art. 55 erheischt Verkauf durch Mäkler nach Be-willigung des Bürgermeisters oder Richters. Einige Gesetze verlangennur gerichtliche Tarirung zur Bestimmung des Werthes der retinirlenWaare: Nürnberger W.O. von 1722 c. 8 tz. I. Braunschweig. W.O.v. 1715 Art. 53. Die AugSburgcr W.O. von 1778 c. 14 Z. 1. zugleichemZwecke gerichtliche Taxe und Verkauf. Die Frankfurter Praris verlangtVerkauf unter gerichtlicher Mitwirkung: Bender, Frankfurter PrivatrechlS. 748. 749.
37) Ueber den alten Handelögcbrauch s. ?><-msi)', ätuileü p. 134. 135.Zwar will die herrschende Lehre, auf Grund des Voile öo co,n. srt. 116,bei Nichtzahlung deZ Acceptanten die Deckung dem Wechselinhaber zu-sprechen, z. B. ^Isuret Nr, 822 ff. Indessen erkennt doch die Prarisan, daß die Deckung in der Hand des Ac>eptanten diesem zunächst xsxenitturel für seine Forderung aus dem Accept sei, und von Dritten, ins-