Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

und neuerdings ist auch gesetzlich") wenigstens so viel anerkannt,daß das privilcgirte Pfandrecht einem jeden Commissionär an denzum Verkauf, zur Verwahrung oder zur Weitcrversendung empfan-genen Waaren für alle Darlehen, Vorschüsse und Zahlungen zusteht,welche er vor oder nach Empfang der Waaren gemacht hat, mitEinschluß von Zinsen, Kosten und Provision. Aehnlich war schonfrüher in anderen^), dem Loäs 6s oommereo nachgebildeten Ge-setzen, insbesondere in dem Holländischen") Handelsgesetzbuch,

Jeder ist Commissionär, da sich irgend mit fremden Geschäften befaßt;?roplonx führt aus, daß das Deckungörecht Jedem zustehe, der mitRücksicht auf versendete (Wohnsitzverschiedenheit zwischen Committent undCommissionär ist nicht erforderlich) und zum Verkauf, wenn auchnicht durch den Gläubiger, bestimmte Waare oder wegen derselben oderin Folge des Auftrags Vorschüsse macht oder Verpflichtungen eingeht.Eine konstante Praris gewährt das Deckungsrecht den Commissionärschlechthin wegen seines ganzen Nechnungssaldo an allen Commissions-waaren: velamgrre et I.epoitvin III. Rr. 232. plauzet Kr. 426,u. a. m.

43) Coäe cke vom. srt. 95 (neue Redaction, nach dem Ges. v. 23. Mai 1863 s, Zeitschr. f. HandelSr. VII. S. 157).

44) Wie der Lc>äe öe com.: kexolsm, provissorio, H.G.B, von Griechenland ,Wallachei, Serbien, Haiti , auch Portug, H.GB. Art. 4951. Erwei-ternd: Bad. Ldr. Anh, S. 93 (nach dem Ges. v. 28. April 1856).Span. H.G.B. Art. 169171. (s. auch schon Oroensn-ss 6s Silbso csp.17 Art. 56). Brasil. Art. 189. 96. 97. Buenos Aires Art. 884386. 1698. Chile 284289. Jtal. Art. 7376. (s. auch schonNeapol. Art. 9193. Cardin. Art. 103. 104. 105. 114). Freiburg . Art.73. 75. 85. Zürcher G.B. §. 1625. 1632. 1640. 1649. 1660. 1665. 1666.Bündner G.B. §. 307. Ungar. Ges. A. XV. 1840. Th. 1 §- 193. 199.PrivilegirteS Pfandrecht des Wcchselgläubigers, auch des Ausstellers gegenden Trassaten und umgekehrt: Ges. A. XVI. 1340 §. 3343.

45) Art. 8085 wird unterschieden, je nachdem die Güter von außerhalbLandes zum Verkauf gesendet sind, oder von innerhalb Landes, oder vomAuslande aber zur näheren Verfügung des Committenten oder mit be-schränkter Verkaufserlaubnitz, oder gar Committent und Commissionäran demselben Ort wohnen. Im ersten Falle besteht das gesetzliche Pfand-recht wegen aller Forderungen, welche der Commissionär in dieser Eigen-schaft an den Committenten hat, sowohl in Betreff seiner Vorschüsse, Zin-sen, Kosten, als hinsichtlich der noch laufenden Verbindlichkeiten, die er fürdenselben eingegangen ist. Auch der EinlaufScommissionär genießt Neten-