Abschn, II, Das Geld. Cap. I. Wesen des Geldes. §, 99. IglZ?
und allgemeiner tauglich gemacht werden. Das Geld ist so das vor-zugsweise sichere und verfügbare Capital, das allgemeine Capi-tal^). Es dient als Tauschmittel zur dauernden, als Leih-mittel zur zeitweisen (creditweisen) Uebertragnng aller übrigenCapitalien, ist daher das geeigneteste Object der Creditgeschäfte. Erstmit seiner Einführung hat sich ein umfassender Creditverkehrbilden können 2'). Geld- und Credit-Wirthschaft bilden keinen Ge-gensatz. Die Creditwirthschaft ist nur vervollkommneteGeldwirthschaft und beruht auf der Geldgrundlagc 22).Nur ist freilich das Geld weder das einzige Gut (Reichthum), nochdas einzige Capital. Vermehrung des Geldes ist nicht schlechthinVermehrung des Reichthums, Ausfuhrverbote des Geldes sind Zeichenkranker Geldverhältnisse und schädlich 25),
4) Geld ist das allgemeine Zahlungsmittel, weil jedesGut, welches Object einer Leistung bildet, im Gelde sein Werth-maß, Acquivalent und Tauschmittel findet. Die Verbindlichkeitenwerden freiwillig vorzugsweise aus „Geld" gestellt, entstehen kraftRechtssatzes in Geld, nnd müssen oder können alle, direct oder, woerforderlich, zufolge Schätzung, in Geld berichtigt werden^).
Vermöge dieser Eigenschaften wird das Geld innerhalb seinesHerrschaftsgebietes zum Träger einer allgemeinen, für Jedermannbrauchbaren und übertragbaren Vermögensmacht 25). Jeder Ein-zelne und jedes Land bedarf normalerweise eines gewissen Quantum„Geld". Es ist stets begehrt.
20) Festes Capital für die Volkswirthschaft, gleich anderen Maschinen; Um-laufscapital für den Einzelnen, Lbev stier p. 534 ff. Das Vermögenin der Tasche: 1000 Goldstücke, eine Banknote von 1000 L.
21) cilvvslier p, 7 ff Horn, Baufreiheit S, 6S ff. 94 ff.
22) Gut, gegen Uebertreibungen, z. B. bei Hildebrand, ülscleoä, Endemann,Scheel: Knies S. 9 ff. Wagner im Handwörterbuch der Volkswirth-schaflsl. S. 201. 202. Röscher §. 90 Not. 8.
23) Noch immer theoretisch, namentlich aber praktisch nachwirkende Irrthümerder Mcrkantilisten: Röscher I. §. 9. 116, ei.ev-.Ii er p. 596 sf.
24) Oben Not. 3, auch § 64 Not 3 ff, H,G,B. Art. 131. 206. Das istgut, obwohl zu ausschließlich betont von Ravit S, 6 ff,, der auch zuenge von der praktischen Nothwendigkeit der Umwandlung des eigentlichenLeistungsobjects in eine Geldsumme ausgeht,
25) Die Ausdrücke „Kaufmacht" „Kausbefühigung" sind zu enge.