Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Münze eines anderen Edelmetalls, oder 3) eine andere Münze desgleichen Metalls, oder 4) dieselbe Münze (natürlich nur bei Ver-schiedenheit des Metallwerths, z. B. bei ungleicher Ausprägung,Abnützung und anderweitiger Werthverringerung) v). Daher '°) gibt auch einen wahren Geld kauf"), sogar von Münzen desselbenMetalls; und zwar entweder einfachen Kauf, indem die eineGeldart als Waare, die andere (meist die Währung) als Preis undWcrthmaß zugleich erscheint; oder Doppelkaus, indem beide Geld-arten an einer dritten gemessen werden (z. B. es werden in Berlin Fünffrankenstücke gegen Dukaten eingewechselt). So erscheint im

9) In gleicher Weise kann das Werthmaß des Barrens ein sehr verschiedenessein. Es werden verkauft Goldbarren gegen Silberbarren und umge-kehrt; Silbermünze gegen Goldmünze und umgekehrt; Goldbarren gegenSilbermünze und umgekehrt; Silberbarren gegen Goldmünze und umge-kehrt; Silbermünze a gegen Silbermünze I> oder gegen Silbermünze a;Goldmünze s gegen Goldmünze b oder gegen Goldmünze a. In Ham-burg z.B. ist der Kurs Preuß. Thaler !48>/^ bis 153'/, gegen 300 MarkBanco, der Kurs von Sovercigns zwischen 772/4 u. 77'/, 8>>. per UnceMünzgold. Jeder Kurszettel gibt darüber Auskunft.

1») Denn das Wesen des Kaufes besteht nicht darin, daß nicht Waare gegenWaare versprochen wird, sondern daß die eine Waare wenigstens eineWaare eigenthümlicher Art sein muß, nämlich ein Stück Metall von be-stimmtem Feingehalt, und es steht nichts im Wege, daß auch die anderees sei. Oben §. 99. Not. 10 ff. OKev alier p 581.

11) A.L-R. I. 16. §. 60. Darüber wird wunderlicher Weise noch immer ge-stritten. DerGeldwechsel" ist in der Regel Kauf, nicht Tausch; letzteresnur da, wo Münzen, welche beide Zwangskurs haben, nach ihrem Nenn-wert!) gegen einander gewechselt werden, z. B. Fünffraukenstücke gegenNavoleonSo'orS, >/, Thalerstücke gegen Zweithalerstücke. Dagegen v. Van-gerow 1U. §. 632 Anmerk., Anthes, Z-itschr. f. Civil, u. Proc. N. F.XVIII. S. 216213, Unger, Jnhaberpap. S, 9. Bejaht, mit zumTheil unrichtigen Gründen oder Beschränkungen, z. B. Unterscheidungdes gewöhnlichen und des Bankverkehrs: Heyer, Zeitschr. f. Civilr. u.Proc. N. F. XV. S. 42-45. Thöl I. §. 51. Not. 2. SinteniS,Civilr. II. Z. 35 g E. Windscheid Z.335. Not. 3. v. Keller §. 353a. E. Gad I. S. 201. Not. 4. Endemann §. 79. Not. 20. §. 104.v. Holzschuh er (Kuntze) III. S. 737. v. Gröning, Archiv f. civil.Praxis Bd. 45. S. 92. Als Tausch behandelt den Geldwechsel der civilcvcle vk A>nv.xo,.>i , unterwirft ihn aber allen Regeln des Kaufs; ausbeiden Seilen wird Garantie der Echtheit des Geldes verstanden: s. 903.905. 906.