Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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1139
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Abschn.II. Da» Gelb. Cap. II. Münze. §. 104. ZwangSkurS u. Währung. HZg

2) Durch Herabsetzung im Ncnnwerth (Devalvation)«»).

Daö einzelne Münzstück der Währung entbehrt dieser Eigen­schaft, sofern nicht zu dem gesetzlichen, d. i. dem Münzfüße ent­sprechenden Feingehalt ausgeprägt ist'°), oder auf andere Weise als

70) Mommsen, Münzwesen S. IX. .Der Stempel (Nennwert!)) bei der Münze kann blos cnuiuiativ, oder disposiliv sein. Im letzteren Falle ist die Nachprüfung rechtlich ausgeschlossen". So in allerer Zeit, S. 194. 195, s. auch S, 686, 363, die spätere Kaiserzcit gestattet die Prüfung: S. 835. 836 Zum Verständniß der späteren Kaiscrgcsctze ist zu beachten, daß durchgängig von Münze» ohne Lcgirung die Rede ist; daß ausdrück­lich bestimmt war, alle Zahtungen iu der Münze, wenigstens in der Haupt­münze (dem svluluü), sollten nach dem Gewicht geleistet werden, und daß besondere Beamte zur Nachwägnng auf Verlangen der Parteien bestellt waren. I. I L. de vet. »uinis. pot, (II, 10): modo ut dediti ponäe» ris sint et 8peciei probse. I. 2 Z. I. 3 l? de mun. silon. (10, 26) probi ponderis in justis puriscjue nummis. ?iov. Vulent. 14 intexri vonderi5. I. 1. 2 (!. de pnnder.it. (10, 71). Ebenso in den Carolin- gischcn iZapitnlaricn, z. V. La. ?islenüe v. 864 c 8. lv. 13. 16.

71) Ueber den Abnutzungsgrad, welcher dem Englischen Golde die CircnlationS- sähigkcit benimmt, f. Not. 67, über die Vereinigten Staaten von Amerika s. v. Hock, Finanzen S. 360. Für Frankreich fehlen Bestim­mungen: 0>>evslier s>. 265 ff. Nach dem Pariser Münzvcrlrage vom 23. Dec. 1865 jedoch brauchen Goldmünzen, sobald sie Fünfsran­kenstücke sobald sie 1°/g, kleinere Silbcrinüuzcn sobald sie 5°/, unter der Fehlergrenze (oben K. 102) abgenutzt sind oder ihr Gepräge verschwunden ist, von den öffentlichen Kassen nicht mehr in Zahlung angenommen zu werden. Für Deutschland wird die Regel im Tcrt anerkannt: z.B. W.M.V. Art. 17Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbind­lichkeit zur Annahme der groben Silbermüuzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte, oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf an Ge­wicht verringerte, iuglcichen auf verfälschte Münzstückc keine Anwendung", und noch weiter Oesterr. Münzpat. 1858 Art. 12durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf au Gewicht verrin­gerte, sowie verfälschte Münz- und Scheidemüuz-Stücke sind weder bei Staats- und öffentlichen Kassen noch im Privatverkchr als Zahlung anzunehmen". Nur ist streitig, ob auch die durch blos natürliche Abnutz­ung im Umlauf entstandene Gewichtsverminderung zur Zurückweisung im Privatverkehr berechtigt. Die Römischen Quellen verlangen ohne Un­terscheidung das gesetzliche Gewicht, doch herrschte freilich das Gewichts-