Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Werthmaß und, da dieser Barren entweder gar nicht eristirt oderdoch nicht circulirt, gegen Abnützung wie gegen Verfälschung ge-schützt, daher das Werthmaß ein sicheres und insoweit, als nichtder Barrenpreis sich ändert, ein constantes, von allen Verschlech-terungen des umlaufenden Geldes unberührtes. Eine im Rechnungs-geld ausgedrückte Schuld ist eine Schuld auf den jedesmaligen Werthdes entsprechenden Barren (Quantum Edelmetall). Auf dem Rech-nungsgelde beruht die Rechn ungs-Währung, d. h. das Rech-nungsgcld bildet ein oder gar das einzige gesetzliche Werthmaß ")und ein gesetzliches Zcchlmittcl. Letzteres natürlich nur da, wo dafürentsprechende Veranstaltungen bestehen, wo das Rechnungsgeldrechtlich, wenn auch nicht faktisch, circulirt: -alsdann kann oder

nicht gleichmäßig ausgeprägt, daher große Schwankungen des Bankgeldesentstanden. Die Anregung znr Herstellung einer selbständigen, auf Barrengegründeten Baukvaluta ging 1768 von einem Banmeister Sonniu aus,welcher auf daö Barrcngeld der Chinesen s. oben §, 100 Not. 16hinwies! (Soetbeer S. 25>. Die im Jahre 1770 erfolgte Einführ-ung der Bankrcchnung, die Mark sein Silber 27 M, 10 Schill.im Einbringen und 27 M, 12 Schill. beim Nehmen, also die Mark

Banco Mark fein Silber, gründet sich wohl auf eine Durch-/->

schnittSberechnung des Silbergchalts der damals umlaufenden Species-thaler k 3 Mark, welche eigentlich 9 auf die feine Mark (27 HamburgerMark) gehen sollten, aber im geringeren Metallwerth, bis zn 28 Ham-burger Mark 4 Schill. ans die feine Mark, umliefen. (Soetbeer S. 2627). Seit 1846 werden anch beim Einbringen 27 Mark 12 Schill. perMark fein gntgeschricben, abzüglich I pro Mille seit 1864 sogar nurabzüglich i/, pro Mille (Hamb . Handelsarchiv S. 705). Als Einlagewerden nur Barre» angenommen, belehnt hingegen anch Silbercourant-münzcn nach, ihrem festgestellten Metallwerth, jetzt anch Gold in Barrenund Münzen nach dem Kurse (Soetbeer S. 34 sf. 42 43. S. auchneuere Normen, insbesondere vom Mai 1866, Hamburger HandclSarchivS. 174. 373. 707),

9) Im Hamburger Großverkchr wird nur nach Mark Banco gerechnetund durch die Bank gezahlt. Conrant- und Bank-Geld haben gegen ein- .ander Kurs, Bankgeld genießt Agio gegen Conrantgeld, für manche Waarebesteht sogar ein festes Bankagio. Stern, Archiv f. W.R, VI. S. 370Not. 19. Noback, Börsen- und Comptoirbuch II. S. 64. S. auch Ham-burg . E.G. zur D.W.O. 4 und zum H.G.B. Art 40. (SchlcSwig-Holstein'scheS E.G. zur WO. 8-4). Lauenb. WO. §. 37. (Holsteinische WO.§. 37).