Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

nicht nothwendig einen publicistischen^) Charakter, vielmehrkann Zedermann ohne alle Staatsgenehmigung, soweit nicht einverbietendes Landesgesetz entgegensteht, wahres Papiergeld ausge-ben"). Ein Schein folgenden Inhaltsdieser (1 Thaler geltende)Schein wird von mir jederzeit zu 1 Thaler in Zahlung genom-men" schafft ein privatrechtlich vollkommen gültiges Zahlungsmittelgegen den Ausgeber und wird vielleicht auch in dem engeren oderweiteren Kreise derjenigen Personen, welche gegen den AusgeberGeldverpflichtungen haben oder einzugehen in der Lage sind, alsZahlmittel umlaufen^"). Ein Staatshoheitsrecht, s. g, Papiergeld-regal, welches den Privaten die Befugniß zur Ausgabe von Gcld-surrogaten entzöge, besteht nicht, und das s. g,° Münzregal erstrecktsich nur auf Metallgeld im weiteren SinneCourant- und Scheide-münze ").

Scheidemünze und Papiergeld sind gleich '2) dem Courant-

8> Dcr rein pubticistische Charakler des Papiergeldes ist von zahlreichenSchriftstellern betont: ILinil, qu-jest. kor. 3., c 26. p. 123. Ler,Knapp. (Kuntzc, Jnhabp. S4I4. 4IS), v. Gönner, StaatsschuldenS. 172 ss, Nebenius S. 494. (Liebe) die A.D.W.O. erläutert S, 129.Kuutze T. 180. 272. 410 ff. Unger, Jnhabcrpap. S. 13. 14.Bluntschli, Mg Staatörecht 3. Anst. II. S. 415. 417. Unzweifelhaftist für das Staatöpapiergcld dieser Gesichtspunkt von Bedeutung, ob-wohl nicht der einzig entscheidende s. Not. 32 ff. wie denn auchdie Vertreter desselben zur Abgrenzung dcö Papiergeldes von den Geld-papieren meist noch andere Momente hineinziehen, z B. den ZwangsknrS(Nebenius, Kuntze), oder trotz dieses ^esichlspunkleö auch die Bank-note, ja wohl noch andere Geldpapiere zum Papiergeld zählen (Gönner,Unger). Am strengsten nnd übertreibend hatten diesen Standpunkt Na-vit und Wagner fest, von denen der Erste das Papiergeld gar nicht alsCrcditgeld gelten lassen will, der Letztere nur uneinlöölichcö Papiergeldmit Zwangskurs als wahres Papiergeld anerkennt.

9) Endcmann, Nationalvt, Grnnds. S. 119:Das Schlagen papiernerWcrthrcpräsentanten ist ein Recht Aller" Dagegen z, B. NebeniusS.. 96. Wagner, Geld - und Credittheorie S. 73.

10) Solches wahre Privalpapicrgeld läuft z. B. in Rußland mit RcgierungS-genehmigung um. Noback, Handelöwifsensch. s. 144. (Goldmann)Das Russische Papiergeld S. 36. Beschränkende Gesetze s, tz. 109.

11) Oben 8- 102 Not. 24. Anders z, B. Kl üb er K. 423 a. E.

12) A.L.R. I. 2, §. 11. 12. Oesterr. b. G.B. §. 6S0 (?). Sächs. G.B.