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Drittes Buch. Die Waare.
ein unbeschränkter Zwangskurs gegen den Staat, als Ausgeber.Das Papiergeld aber hat naturgemäß nur gegen den Aus-geber, gegen diesen aber unbeschränkten Zwangskurs zumNennwerth ^). Staatspapiergeld braucht also an sich kein Pri-vater überhaupt oder gar zum Nennwerth, in Zahlung zu neh-men, aber alle, oder doch gewisse 5°), öffentliche Kassen müssen es bei
62) W.M.V. Art. 16 sub c.: Umwechselungspflicht der Landeskassen gegenEonrantmünze in Beträgen von nicht unter 20 Thlr, oder 40 sl. Silbcr-scheidemünze und nicht unter 6 Thlr. oder 10 fk. Kupfermünze. Mün-chener (Süddeutscher) W.V. v. 7. Aug 1858 Art. 14. Pariser Münz-v ertrag v. 23. Dec. 1866 Art. 6. 7. 8: hinsichtlich der 2, 1, i/,, ^/zFrankenstücke unbeschränkte Aunahmevcrpflichtuug für den ausgebendenStaat und bis zu 100 FrS. für jeden Vercinöstaat.
63) Also nicht blos wie fremdes Geld, mit welchem Unger, JnhaberpapiercS. 6 das Papiergeld identisicirt.
54) So nnzweifelhaft für den Verkehr zwischen Privaten in Preußen .V, v. 6. März 1813 §. 1. Ed. v. 7. Sept. 1314 K. VI. „So lange alshiernach noch Tresor- und Thalerscheine in Umlauf sind, können solcheauszcr den oben genannte» Fällen, wo sie in unsere Kassen gezahlt werdenmüssen, nur nach freier Uebereinkunst zwischen Geber undEmpfänger in Zahlung gereicht werden". B. v. 1. März 1315§. 7 — „nach welchem die Annahme der Tresor- und Thalerscheine zwi-schen Privatpersonen von der freien Uebereinkunft zwischenihnen lediglich abhängig bleibt". Cab. Ordre v. 21. Dec. 1324.Ges. v. 16. April 1843 — „im Privatverkehr tritt ein Zwangzu deren Annahme nicht ein". V. v. 18. Mai 1866 §. 2. Ges. v.27. Sept. 1866 §. 3. Ges. v. 30. April 1851, v. 7. Mai 1866 u. a. m.U. des Stadtgerichts zu Berlin 1866 (Zeitschr. f. HandelSr. I. S. 592).U. des O.T's. zu Berlin v. 10. October 1361 (Strieth. 44 S. 8 ff.).Borueman», Civilr. III. S. 403. 546. Förster, Preuß. Privatr. I.S. 652. Koch, R. der Forder. 1. S. 68. Die Zahl der Dissentientenist sehr gering. S. Voigtel, Zeitschr. f. Rechtspfl. u. Gesetzgeb. in Preußen I.S. 461 ff. Keyhner eoil. II. S. 112. 126. Ungegründete Zweifel beiBcrgius (M'Culloch) S. 112. — K. Sächsisches Ges. v. 6. Sept.1865 §. 5. — S. oben §. 107 Not. 23.
66) Das Papiergeld der Vereinigten Staaten von Amerika ist nicht gesetzlichesZahlmittel für Zolle, vielmehr müssen diese in Gold entrichtet werdeinGes. v. 25. Februar 1862; ferner bei einem Theil der Staatsschuld nichtfür die Zinsen, bei einem andern nicht sür Capital und Zinsen. So auchin Oesterreich und sonst mitunter.