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Drittes Buch. Die Waare.
ein unbeschränkter Zwangskurs gegen den Staat, als Ausgeber. Das Papiergeld aber hat naturgemäß nur gegen den Ausgeber, gegen diesen aber unbeschränkten Zwangskurs zum Nennwerth ^). Staatspapiergeld braucht also an sich kein Privater überhaupt oder gar zum Nennwerth, in Zahlung zu nehmen, aber alle, oder doch gewisse 5°), öffentliche Kassen müssen es bei
62) W.M.V. Art. 16 sub c.: Umwechselungspflicht der Landeskassen gegen Eonrantmünze in Beträgen von nicht unter 20 Thlr, oder 40 sl. Silbcr- scheidemünze und nicht unter 6 Thlr. oder 10 fk. Kupfermünze. Münchener (Süddeutscher) W.V. v. 7. Aug 1858 Art. 14. Pariser Münz- v ertrag v. 23. Dec. 1866 Art. 6. 7. 8: hinsichtlich der 2, 1, i/,, ^/z Frankenstücke unbeschränkte Aunahmevcrpflichtuug für den ausgebenden Staat und bis zu 100 FrS. für jeden Vercinöstaat.
63) Also nicht blos wie fremdes Geld, mit welchem Unger, Jnhaberpapierc S. 6 das Papiergeld identisicirt.
54) So nnzweifelhaft für den Verkehr zwischen Privaten in Preußen . V, v. 6. März 1813 §. 1. Ed. v. 7. Sept. 1314 K. VI. „So lange als hiernach noch Tresor- und Thalerscheine in Umlauf sind, können solche auszcr den oben genannte» Fällen, wo sie in unsere Kassen gezahlt werden müssen, nur nach freier Uebereinkunst zwischen Geber und Empfänger in Zahlung gereicht werden". B. v. 1. März 1315 §. 7 — „nach welchem die Annahme der Tresor- und Thalerscheine zwischen Privatpersonen von der freien Uebereinkunft zwischen ihnen lediglich abhängig bleibt". Cab. Ordre v. 21. Dec. 1324. Ges. v. 16. April 1843 — „im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein". V. v. 18. Mai 1866 §. 2. Ges. v. 27. Sept. 1866 §. 3. Ges. v. 30. April 1851, v. 7. Mai 1866 u. a. m. U. des Stadtgerichts zu Berlin 1866 (Zeitschr. f. HandelSr. I. S. 592). U. des O.T's. zu Berlin v. 10. October 1361 (Strieth. 44 S. 8 ff.). Borueman», Civilr. III. S. 403. 546. Förster, Preuß. Privatr. I. S. 652. Koch, R. der Forder. 1. S. 68. Die Zahl der Dissentienten ist sehr gering. S. Voigtel, Zeitschr. f. Rechtspfl. u. Gesetzgeb. in Preußen I. S. 461 ff. Keyhner eoil. II. S. 112. 126. Ungegründete Zweifel bei Bcrgius (M'Culloch) S. 112. — K. Sächsisches Ges. v. 6. Sept. 1865 §. 5. — S. oben §. 107 Not. 23.
66) Das Papiergeld der Vereinigten Staaten von Amerika ist nicht gesetzliches Zahlmittel für Zolle, vielmehr müssen diese in Gold entrichtet werdein Ges. v. 25. Februar 1862; ferner bei einem Theil der Staatsschuld nicht für die Zinsen, bei einem andern nicht sür Capital und Zinsen. So auch in Oesterreich und sonst mitunter.