Abschii.il. DasGcld. Cap.IV, §. 109. Gcldcreditpapiere. JnSbcs.Banknolen. 1ZZ7
talldeckung kann natürlich nicht gefordert werden, da die Bank diebei ihr deponirten Capitalien nur dadurch fruchtbar machen kann, daßsie dieselben (in Disconto, Lombard, Contocorrent) wieder aus-leiht, und so nicht Baarvorrath, sondern nur Schuldverschreibungenbez. Buchforderungeu dafür hat. Wie das Papiergeld gewähren sieder Bank den Vortheil eines unverzinslichen Anlehens ^°). Wie dasPapiergeld werden sie nicht um individueller Geschäftszwecke undVeranlassungen willen, sondern zu dem allgemeinen Zwecke der Ver-mehrung der Umlaufsmittcl oder zum Ersatz der nicht in gleichemMaße geeigneten Umlaufsmittel (Wechsel, Barren) aus dem vonvornehercin gefertigten Vorrath nach Bedürfniß oder auch nach Mög-lichkeit ausgegeben. Daß das Papiergeld regelmäßig in Zahlungvon Leistungen an den Ausgeber (Staat), dagegen die Banknotenregelmäßig als Kaufsumme von Discontowechseln oder als ander-weitiger Vorschuß 2?) ausgegeben werden, begründet nicht einmalwirthschaftlich durchgreifende Unterschiede. Sie sind somit eine demPapiergeld sehr verwandte Spielart zwischen dem Creditgeld undden reinen Geldcreditpapieren —
36) vlievalier, .lourn. <Zes Lcon. 1367 I p. 193 berechnet den Vortheilder Bank bei Drittelsmetalldecknng auf circa 2,6°/«; bei 1000 Mill. Bank-notenumlauf auf 21 Mill. FrS.
37) Viel zu enge ist die gewöhnliche Annahme, daß sie Schuldscheine über einvon der Bank gemachtes Anlehen seien; z. B. Zauu, Archiv für prakt.RechtSwissensch. VII. S. 276. Endemann §. 141 Not. 7.
38) Oben §. 107. Sind sie Geld, bez. dem Staatspapiergeld gleich? Ueber-sicht der in der Deutschen Doctrin aufgestellten, znm Theil sehr unklarenAnsichten, bei Kuntze, Jnhaberpap. S.477 ff. Dazu: Wagner, Staats-wörterbuch VII. S. 6S6—657. 676, Geld- und Crcdittheorie S. 68 ff.Unger, Jnhaberp. S. 9 ff. Bluntschli, D. Privatr. (3. Aufl.) §, 163.Oppenheim S. 214 ff. (fast überall unrichtig). Goldmann S. 142 ff.Auf die Frage Beseler'ö, D. Privatr. §. 87 Not. 8 gibt die Ausführ-ung im Tert' Antwort. En bemann §. 79. 81. 82, 141 sehr schwan-kend, doch wohl gegen die Gleichstellung mit Staatspaviergcld. Voigtela. a. O. S. 466 sf. Keyßner a. a. O. S. I2S ff., welcher aus allerenund neueren Prcnß. Gcseucn und Statnten den Beweis zu führen sncht,daß die Preußischen Banknoten, sogar die der Privatbanken, im Sinnedes Preußischen Rechts als „Geld" zn betrachten seien, vlievklier p.66 ff. Horn S. 225 sf, 362 ff. 431 ff. Die Englische Theorie pflegtdie Banknolcn, im Gegensat) zn den Wechseln, Checks u. dgl., zum „Gelde"