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Einleitung.
delsordnungen der in den wichtigsten Handelsstädten, wie Valencia ,Barcelona, Sevilla, Burgos, Bilbao , St. Sebastian errichteten See-gerichte und Handelshöfe, welche mit umfassender Gerichtsbarkeit inHandelssachen ausgestattet waren. Unter diesen hat besondere Wich-tigkeit erlangt die Handelsordnung von Bilbao . Diese Stadt er-hielt durch Königliche Verordnung vom 21. Juli 1511 einen Handels-hof (easa cls eovtrataeion), und die Handelsgerichtsbarkeit, welche derStadt Burgos bereits 1494 zu Theil geworden war. Die älteste bekannteSammlung der seitdem in Bilbao erlassenen Handelsordnungen istdurch Verordnung Philipp's II. vom 15. Dezember 1560 bestätigt.Sie besteht aus 74 Kapiteln (von denen eax. 23 — 70, welche dasSeerecht und Assecuranzrecht darstellen, bei ?g.rclsssn8, lüolleetionVI. x. 195—252 abgedruckt, vgl. auch S. 9. 13). Spätere Redak-tionen oder doch Ergänzungen werden erwähnt aus den Jahren1672, 1675, 1677, 1688, 1731. Die letzte und vollständigste Redak-tion, zu der später keine wesentlichen Zusätze und Aenderungen hin-zugekommen sind, und welche bereits den Einfluß der beiden Fran-zösischen Ordonnanzen zeigt, ist 1737 von Philipp V. bestätigt wor-den, unter dem Titel:
0räöng,n2Z,8 cls 1s. ilustre nnivsrsic1g.c1 v es-ss. äs contra-ta-eion äs Is, viila. 6s Lilbao, inssrtos sus reales xrivils-Zios approdaclas v ec>nüring.clg.s xor sl rsv O. ?elipe V.anno äe 1737.
Sie zerfällt in 29 Kapitel. Lap. I — VIII Von der Juriödiction undVerwaltung in Handelssachen und den Beamten dafür. Lap. IX. Von den Kauf-leuten und ihren Büchern. Lax. X. Von den Kaufmannscompagnieen, <ÄP, XIVon den Verträgen- L-rp. XII. Von den Kommissionen. (Z^. XIII- XIV- Vonden Wechselbriefen und anderen Handclsefsekten. Lax. XV. XVI. Von den Han-delsmäklern für Waaren, Wechsel, Assccuranzen, Schisse. Oap. XVII. Von Falli-menten. Lax. XIX—XXIX. Seerecht, darin XXII. Von Assccuranzen undPolicen.
Sie ist in zahlreichen Ausgaben, z. B. bei <üg.xmg.r>7, Losturn-dres maritimes t. II. Madrid 1796 und 1819 erschienen (eine un-vollständige französische Uebersetzung bei 8t. -Ivssxli Ovneorclanosp. 4—108, das Wechselrecht bei Mariens, Anhang S. 129—173),hat als die vollständigste Sammlung des spanischen Handelsrechts inganz Spanien und dessen Colonieen Geltung erlangt und, soweit sienicht durch neuere Gesetzbücher außer Kraft gesetzt ist, behalten.Noch durch Verordnung vom 26. August 1827 wurde die Befolgung