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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Einleitung.

I. Begriff und Zweige des Handelsrechts.

8- i.

Handel ist die Gesammtheit der Geschäfte, welche den Aus­tausch der Güter in wesentlich unverändertem Zustande vermitteln und diese Tauschvcrmittelung sördern. Ein jeder rechtliche Thatbe­stand, welcher ausschließlich oder doch vorzugsweise') dem Handel und dessen Träger, dem Handelsstande, angehört, ist ein Han­delsverhältniß oder eine Handelssache^). Das besondere Recht der Handelssachen ist das Handelsrecht.

1) Die Verhältnisse z. B., welche bei Jnhaberpapieren, Wechseln, Aktiengesell­schaften vorkommen, gehören zwar ihrem Ursprünge nach und thatsächlich in der Regel dem Handel an, aber nicht mehr ausschließlich. Demun- geachtet sind sie Handelssachen. Allein das Gesetz kann sie dem Handels­recht entziehen, z. B. das Deutsche Handelsgesetzbuch hat dem Handelsrecht entzogen alle Aktiengesellschaften, welche nicht Handelsgesellschaften sind. Siehe unten im Tert.

2) Der BegriffHandelssache" wird verstanden entweder in einem mate­riellen Sinne mit welchem wir es hier zu thun haben oder in einem prozessualischen.

I. Bereits in der Doktrin und Praris des italienischen Mittclalters hat sich das Handelsrecht ans einem StandcSrecht der zur Kaufmannsgilde gehörigen Personen wesentlich zum objektiven Recht der Handelssachen entwickelt. Vgt. Endemann, Zeitschr. s. Handelsrecht Bd. V. S. 355 362. 370. So heißt es in den Statute ^rovinvi^o von 1366 (S ch äffner, tÄotdschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 1