Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
43
Einzelbild herunterladen
 
  

8. 10. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Frankreich . 4Z

im Jahre 1806 durch skandalöse Bankerutte die Aufmerksamkeit wie-der auf die Handelsgesetzgebung gelenkt wurde. Napoleon , damalsim Preußischen Kriege begriffen, ertheilte 1806 von Polen aus denBefehl zur Wiederaufnahme des Gesctzgebungswerkes. Der Abschlußward nun beeilt. Vom 4. November 1806 bis zum 29. August 1807fanden Berathungen des Staatsraths, zum Theil in Gegenwart Na-poleons , statt. Man ging dabei von der Ansicht aus, daß durch mög-lichste Strenge bezüglich der Buchführung, der Societäten, der Rechteder Ehefrau, der Fallimente u. s. w, den wachsenden Betrügereien,Krediterschwindelungen u. dgl., welche man noch als Folgen der re-volutionären Zeit ansah, gesteuert werden müsse.

Die letzte Redaction des Entwurfs bewirkte der StaatsrathLsZonsn. Demnächst ward der Entwurf an den gesetzgebenden Kör-per und an das Tribunat gebracht. Vor dem gesetzgebenden Körperentwickelten zunächst die Staatsräthe ke^ng- (äs 8gint-^sg.n-cl'^.n-Zslv), LsZousn, Oorvetto, Karst, 3sgur, 1rsillig,rcl in den Sitzun-gen vom 1., 2., 3., 4. und 8. September 1807 die Motive der ein-zelnen Theile des Gesetzbuchs. Darauf erstatteten vor demselben inden Sitzungen vom 10., 12., 14., 15. September die Redner desTribunats ^g.rcl-?g,nvi11isr, ?srss, LdMg.Q, ^suds, Irsvills, ?g,r-ribls, Killst, vslriisrrs, Bericht über die einzelnen Theile. Die ein-zelnen Theile wurden besonders angenommen und pnblicirt: liv. I.tit. 1 7 am 10. Septbr., publ^ 20. Septbr.; liv. I. tit. 8 am11. September, publ. 21. September; liv. II. am 15. September,publ. 25. Septbr.; liv. III. am 12. September, publ. 22. Septem-ber; liv. IV. am 14. September, publ. 24. September 1807.

Das Gesetz vom 15. September 1807 stellt den Zeit-punkt der Geltung des ganzen Gesetzbuchs auf den 1. Januar1808 fest, und setzt von diesem Zeitpunkte außer Kraft:tontss lösg-noisnnss Isis tonsllgnt lss ing,tisrsL souiinsroialss sur IssHnsllssil sst Status Mi- ls äit Loäs." Dagegen blieben die älterenGesetze, welche die vom Gesetzbuch gar nicht oder nur in einzelnenPunkten geregelten Institute betrafen, in Kraft, soweit sie dem Codenicht widersprechen, insbesondere die sehr weitschichtige Gesetzgebungüber Börsen, Wechselagenten und Mäkler. Auch die dem Gesetzbuchnicht widerstreitenden älteren Handelsgebräuche sind in Kraftgeblieben.

Ueber die Geschichte und Vorarbeiten des Gesetzbuchs zu vgl.I^osrs, l^sZisIgtion sivils, sornrnsroials et oriminsUs äs Ig.?ra,nss.