lationsgerichtshöfen (Art. 646 — 658). — Hierhin gehören überdies dieArt. 414—442 dcö am 1. Januar 1807 in Kraft getretenen Locis äs xioeL-äurs oivils (?s,i't. I liv, II. lit. 1ü). „Verfahren vor den Handelsgerichten."
3) Zur Kritik des Gesetzbuchs vgl. u. A. Heise's Handels-recht S. 8. 9. Vinoons, Exposition raisonnss äs la IsZislationoommöreials t. I, xr6ta,e6 x. X. — XIV. Mittermaier im Ar-chiv f. civil. Praxis Bd. 25 S. 116 — 121, und Grundsätze desDeutschen Privatrechts 7. Aufl. S. 100. Brinckmann im Archivf. civil. Praxis Bd. 32. S. 358—361, und Lehrbuch des Handels-rechts S. 20. Aber auch Dedekind, Abriß einer Geschichte derQuellen des Wechselrechts (Braunschweig 1843) S. 16. 17, und diebei Kuntze, Deutsches Wechselrecht (Leipzig 1862) S. 252. 253 an-geführten Schriften.
4) Der Ooäs äs ooraillsi-os ist alsbald in alle diejenigen Län-der eingeführt worden, welche zur Zeit seiner Publication mit demFranzösischen Kaiserreich vereinigt waren, oder später mit demselbenvereinigt wurden, desgleichen auch in viele Vasallenstaaten Frank-reichs, wie im Königreich Italien, einschließlich des Königreichs Ne-apel, (laut Decret v. 17. Juli 1808), in viele Kantone der Schweiz ,in Belgien und Holland, im Herzogthum Warschau , der freienStadt Danzig, (dagegen nicht im Königreich Westphalen ). Mit demSturz der Napoleonischen Herrschaft ist er in diesen Ländern zumgroßen Theil beseitigt worden, zum Theil später durch eigene, wenn-gleich auf ihn gebaute (vgl. §. 11) nicht selten wesentlich nur wört-lich übersetzte (z. B. Kirchenstaat, Griechenland, Haiti :c. vgl. §.11)Handelsgesetzbücher ersetzt worden.
Er ist außerhalb des französischen Kaiserreichs (auch in Alge-rien und in die übrigen französischen Kolonien ist er einge-führt) noch in Geltung — soweit er nicht bei Einführung der Deut-schen Wechselordnung und des Deutschen Handelsgesetzbuchs außerKraft gesetzt ist — in folgenden Ländern:
g.) Preußische Rheinprovinz , (nämlich im Bezirk desAppellationsgerichtshofes zu Cöln). Wichtige Abänderungen im drit-ten Buch sind durch das Gesetz vom 9. Mai 1859 eingeführt. (Zeit-schr. f. Handelsr. III. S. 155—174). Ueber die Praxis: das Werkvon Broicher und Grimm unten sub V.
k) Bayerische Rheinpfalz.
o) Rheinhessen.