11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codistcationm. Ungarn . g>
Limburg seit dem 1. Januar 1842, nicht aber im Groß herz og-thum Luxemburg (oben §. 10. I. 4. Z.)
6) Wesentlich übereinstimmend, bis auf die aus der Verschiedenheit derGcrichtsorganisation sich ergebenden Differenzen, ist die Ausgabe des Han-delsgesetzbuchs für die Ostindischen Kolouieen, in Kraft feit demI. Mai 1843: V^Ltbovl! van Kooplian clsl voor ^eclsrlanäsvn-lllilio, OMeiellc- llitg-rvv. ^wstorclum 1846. Das Gesetzbuch zählt nur910 Artikel. An Sielle der Art, 748 — 763 über Schisse und Fahrzeuge,welche die Flüsse und Binnengewässer befahren, steht der einzige Art. 74S,nach welchem für die nicht auf Europäische Art gebauten oder lediglich die Flüsseund Binnengewässer bcsahrenden Schisse ausschließlich die bestehenden oder vomGencralgouvernenr zu erlassenden oder zu ändernden Vorschriften und Gebräuchegelten sollen. Die Fristen sind verlängert, die gesetzlichen Zinsen in Wechselsa-chen auf 9"<„ erhöht und sonst einige aus den eigenthümlichen Handels- uudVerkehisverhältnissen der Colonien sich ergebende Aenderungen, auch Verbes-serungen des Originallertes beigefügt. sVgl. die Uebersicht in den F-rarboollvll XI.S. 88—93). Das Gesetzbuch sür die Westindischen Kolonieen ist Vollender,aber nach äs Wnl 1. 1, p, 10, noch nicht eingeführt.
V. Ungarn und dessen Ncbenländer.
Gesetzartikel des Ungarischen Landtags vom Jahre1839 und 1840. Art. XV.—XX. XXII. XXIX
1) Nach verschiedenen älteren Codificationsversuchen wnrde aufdem im Jahre 1839 eröffneten Ungarischen Landtage ein der Deutsch -österreichischen Gesetzgebung (vgl. §. 12) im Ganzen nachgebildetesWechsel-, Handels-, Fabrik-, GescllschaftS-, Fracht- und Concursrechtentworfen. Die Allerhöchste Bestätigung erfolgte zu Preßburg am13. Mai 1840. (Fischer - Elliugcr's Lehrbuch deS OesterreichischenHandelsrechts. Vierte Aufl. von Blodig. Wien 1860. S. 15). DerGeltuugökreis dieses Gesetzbuchs umfaßt Ungarn, Kroatien ,Slavonien, das Temeser Banat und die WoiwodschaftSerbien.
2) Inhalt.
Art. XV. enthält das Wechsel recht Art. XVI. Von den Handels-leuten, (Cap. I. Von dem Entstehen der Handlungen. Cap. II, Von denHandlnngöbüchern. Cap. III. Von den wechselseitigen Rechtsverhältnissen wäh-rend des Bestehens der Handlungen. Darin vom Handlungspersonal, vom Kauf,der Commission und Spedition. Cap. IV Von dem Erloschen des HandlungS-rechtö) Art, XVII. Von den Rechtsverhältnissen der Fabriken. Art,XVIII. Von den Rechtsverhältnissen der zu gemeinschaftlichem Er-werbe eingegangenen Gesellschasien. Art, XIX. Von den Hano-