§. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Deutsche Staaten ohne H.G.B, 71
Wien 18S6). Sodann nnter dem Titel * Fischer-El linger's Lehrbuch desOesterreichischcn Handelsrechts. Vierte vermehrte Auflage von vi. HcrrmauuBlodig. Wien 1860. C. I. P aur nfeindt, Handbuch der Handelsgesetze unddes bei Anwendung derselben bei den Merkaittilgerichtcn eintretenden Verfahrens. —Wien 1836. Supvlemcntband Wien 1842. "Moritz v. Stubenrauch, Lehr-buch des Oesterreichischcn PrivathandclsrcckM, mit besonderer Rücksicht auf dasBedürfniß der Handclölehranstaltcn bearbeitet. Wien 1359. Die zahlreichenWerte, welche das öfsentliche Handels- und Gcmcrbcrecht darstellen, angeführtbei Fischcr-Ellinger, heransg. von Blodig S. 37.
II. Das Königreich Bayern.
1) In den Fürstenthümcrn Anspach und Baireuth galt dasPreußische Handelsrecht (oben §. 9); in der bayerischen Rhein Pfalzgilt bez. galt (vgl. oben §. 10. I. 4. d.) der Ooäe cls Lommsi-oiz.In dem größten Theile Bayern's galt das gemeine Deutsche Recht,principalitcr aber, neben anderen einzelnen Gesetzen und Statuten,insbesondere die Bayerische Wechsel- und Mcrkantilgerichts-ordnung v. 24. November 1785, und, bis zur Einführung derAllg. D. W.O., die unter gleichem Datum erlassene Erneuerteund verbesserte Wechselordnung, welche in subsiäium dieAugsburgische Wechselordnung von 1784 als Richtschnuraufstellt, und durch das Gesetz vom 11. September 1825 in ganzBayern gesetzliche Kraft erlangt hatte, ausgenommen diejenigen Städteund Distrikte, welche schon vorher ihr eigenes Wechselrecht gehabthatten. In Verbindung mit der Einführung der A.D.W.O. (Ges.
25. Juli 1850) steht das Gesetz v. 29. Juni 1851, die kaufmänni-schen Anweisungen betreffend.
Anträge aus Bearbeitung eines vollständigen Deutschen Han-delsgesetzbuchs waren bereits 1822 in der zweiten Kammer gestellt,dann 1825, 1831, 1840 von beiden Kammern angenommen, jedochsind keine Entwürfe ausgearbeitet worden.
2) Eine selbständige Literatur hat das Bayerische Handels-recht nicht.
Vgl. * W. X. A. v. Kreittmayr, Anmerkungen über den Lcxlic. A^ximiliari.kavsr. civilem. 5 Bde. 1o>. München 1753—1766. (Auch 1314 unverändert.8). H. A. Moritz, Handbuch sämmtlicher Wechsel- und Mcrkantil-Gesctze für diealleren sieben Kreise des Königreichs Bayern . — Ottobcuern 1826,
3) Für Nürnberg insbesondere galt, bez. gilt die Wechsel-ordnung vom 16. Februar 1722, die Bancoordnung vom
26. August 1721, die Handelsgerichtsordnung vom 7. Ja-nuar 1804.