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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
Der Umfang desselben ist bald enger, bald weiter: theils nachdem Kreise der Verhältnisse, welche es beherrschen soll (§. 1), theilsnach dem Maaße, in welchem es dieselben beherrscht. Zn der letz-teren Beziehung ist dieser Umfang am engsten, wo die dem Handelangemessenen Nechtsprincipien^) das gesammte bürgerliche Recht sosehr durchdrungen haben, daß zur Bildung eines Sonderrechts keineoder nur geringe Veranlassung vorliegt; am weitesten da, wo dasbürgerliche Recht auf den entgegengesetzten Grundlagen beruht.Hieraus erklärt sich, daß neben dem bürgerlichen Recht der Römer zur Zeit seiner höchsten Ausbildung nur ein dürftiges Special-handelsrecht bestand^, und daß gerade im Mittelalter sich noth-
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2) Möglichste Freiheil und rechtliche Formlosigkeit des Verkehrs; umfassenderSchutz von Treu und Glauben; strenge Sicherung des KredilS; einfacher,schleuniger und sicherer Proceßgang; Uebereinstimmung mit dem Recht oerhandelsverbuudenen Staaten.
3) Zur richtigen Beurtheilung des Römischen Rechts wird folgende gedrängteSkizze dienen (vgl. oben S. 10. II. Dort auch die Literaturj. Die Rö-mer waren kein eigentliches HaudelSvolk, nur dem Geld- und Getreide-handel haben sie sich mit Vorliebe zugewendet. Allein sie waren dochviele Jahrhunderte hindurch die Beherrscher fast der ganzen alte» Cultur-welt, insbesondere auch fast aller Handelsländer derselben (Phönizien ,Nordasrika, Aegypten, Kleinasien, Griechenland , Unteritalien und Sicilien,Gallien und Spanien ), Rom war deren Hauptstadt und Mittelpunkt, ihrRecht wurde das Weltrecht. Dieses Recht war kein rein nationales, son-dern zwar von Römischen Beamten und Juristen, unter freier Benutzungund Entlehnnng fremden, insbesondere Griechischen Rechts, jedoch ganzden Bedürfnissen eines höchst nmfassenden internationalen Verkehrs gemäßausgebildet. Auch der ursprünglich nationale Bestandtheil des RömischenRechts zeigt, bei aller formalistischen Strenge, in der frühzeitigen, schar-fen Scheidung von Sachenrechten und Forderuugsrechteu, in dem scharfausgeprägten Geldcharakter der Obligation (nexum, stipulutio), in demPrincip, daß nur liquide Geldschulden, diese aber in der Regel schlechthin,sogar durch Privatpersonalpfändung (manu.? iHectio), erequirbar waren,in der Anerkennung nur einseitiger Schuldverhältnisse, dem ursprünglichenAusschluß aller Erccptionen, — eine Reihe von Grundsätzen, welche zwarnicht einen gerade kaufmännischen Stempel tragen, aber' doch dem kauf-männischen Credit äußerst sörderlich erschienen, und dem freieren, aber da-