Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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8- 37. Handelsrecht und bürgerliches Rech:.

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wendig ein umfassendes Sonderhandelsrecht ausgebildet hat: bei derDürftigkeit des bürgerlichen Rechts, dem Ueberwiegen besondererStandesrechte, dem der Naturalwirtschaft entsprechenden Jmmobi-

rum auch lareren Verkehrsrechl der späteren Zeit einen nicht hoch genugzu würdigenden festen AnHall gewährten. Ter größte Theil aber desklassischen Römischen Verkehrörechls (Obligationen- und Mobiliarsachcn-recht) war ursprünglich nur internationales Handelsrecht <^us Pen-tium) und wurde alsdann zum analionalen (kosmopolitischen), aufalle Personen, welche vor Römischen Gerichten Recht nahmen, anwendba-ren Universalrccht, dadurch zu einem Theile des bürgerlichen Rechts selber.Auch sonst sind viele ihrem Ursprung »ach durchaus handelsrechtliche (ci-vile oder praetorische) J»slitule, z. B. die Buchführung und litsraruiuobli^atia, die -rc-tiu exerc-iloriir, iiistitvrin, ?cluli^iia, in das gemeine Verkehrs-rechl übergegangen - nur einige blieben auf den Handels- bez. sonstigen ge-werblichen Verkehr beschränkt, wie oas änßerst wichtige re^oMilii m-Asritkrü.welches die Stelle unseres heutigen Wechsclncceptö, überhanpl ocs Wechselver-sprechens, vertreten zu haben scheint, das recepturii »-rut^ruin, c'kmponum,vas »sere c»m eom>)enslltic-nL des ui'^viiktriu!-, die Lorrei^IitÄt der soeiiui-ßentsrii, die setiu tridutoria, und wenige andere. Ueberall tritt das Be-streben hervor, die Besonderheilen der Handelsrechtsverhältnisse^ möglichstabzuschwächen, hingegen das bürgerliche Recht so reich auszubilden, daß esallen Ansorderungen auch des große» Handelsverkehrs gerecht wird. Beieiuem so freie», elastische», i» höchster Vollendung entwickelten bürgerlichenRecht, bei einem vortresslichcn Proceß mit Geschworne», freiem Beweis-verfahren und strengster Erccution konnte ein Bedürfnis! »ach einem be-sonderen Handelsrecht und besondere» Hcmdclsgerichten nicht empfundenwerden. So ist da« klassische Römische Recht beschasfen, zur Zeit der höch-sten materiellen Blüthe des Reichs. Während der letzten Jahrhunderteder Kaiserzeil, mit der schwindenden Blüthe des innere» und auswärtigenVerkehrs, sterben die freien Proceßformen ab, und auch das materielleRecht, wenngleich in seinem Kern erhalten, wird durch mancherlei kaiserliche,auf einer mitunter laren Humanität bernhcnde, jedenfalls dem großen Verkehrdurchaus »»angemessene Satzungen verunstaltet! ciusrslu, non num. pe-llnmae. Nothwendigkeit der sxpressk vn,u8!» clodoncli, Beschränkungen derOkssion. insbesondere die Isx ^nsstu,smn»., Herabsetzung der gesetzlichenZinstare, verschärfte Beschränkungen des Zinseitianfs, Ansechtung wegenlac-sio enoriniZ, Abschwächung der Bürgschafts-, der Correal-Obligationund der Rechte des Pfandgläubigers, Ausdehnung der privilegirten undgesetzlichen Pfandrechte uud der Concursprivilegic», u. a. m. Ueber dasVerhältniß zwischen dem heutigen Handelsrecht und dem Römischen Rechts. unten Not. 11.