Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.

liarstandpunkt des Landrechts wie des Lehnrechtö, bei der dem Han-del durchaus feindlichen, auf einer Verkennung der Gesetze des Wirth-schastlichen Lebens beruhenden Stellung des Canonischen, und beider höchst subtilen, scholastisch gelehrten Behandlung des RömischenRechts , endlich bei einem den Bedürfnissen wie den Sitten des Han-delsstandes durchaus zuwiderlaufenden Proceßrecht Hat nun auchseit den letzten Jahrhunderten des Mittelalters der das Alterthumweit überflügelnde Aufschwung der Industrie und des internationa-len Handels zahlreiche ganz neue, oder doch in dieser Ausbildungeigenthümliche Handelsrechtsinstitute erzeugt, welche nicht mehr alsbloße handelsrechtliche Modifikationen und Ergänzungen des bürger-lichen Rechts, sondern als selbständige Rechtsgebilde neben diesemerscheinen, so tritt doch wie seit den letzten Jahrhunderten derRömischen Republik mit dem veränderten wirthschaftlichen Stand-punkt unserer Zeit und der dadurch bedingten Nivellirung der altenStandesunterschiede, die Tendenz hervor, sowohl diese geschichtlichdem Handel allein angehörigen Institute, wie diejenigen der freierenBewegung und dem strengeren Schutze des Verkehrs entsprechendenModifikationen des bürgerlichen Rechts, welche der Handelsstand zu-nächst für sich zu erringen gewußt hat, zur allgemeinen Geltungfür den gesammten Verkehr zu bringen 6). Wie gegen alle Ein-

4) Sowohl das Germanische mil seinen eigemhümlichen Beweismitteln (Eides-helfer, Zweikampf, Gottesurtheile überhaupt: Bereits in dem Vertrage zuWisby 122!> zwischen den Kaufleuten auf Gothland und in Riga einer-seits und dem Fürsten von Smolcnöt andererseits sSartorius-LappenbergI. S. 113 fs.^ wird der Beweis durch glühendes Eisen oder durch Zwei-kampf ausgeschlossen; das Flandrische Privileg für alle Kaufleute des Rö-mischen Reichs , welche Gothland besuchen 1252 s^. S. 211 fs,^ be-stimmt, daß keiner zum gerichtlichen Zweikampf gefordert werden dürfe.Siehe auch ^ssisss cls -IsruZsIsiu, eoui- clos kourAsois. e. 40. 44. ^?s,r-clessus. Lolleet. I. S. 275. 280, vgl. S. 304f), wie das schriftliche, sub-tile und langwierige Romisch-Canonische Proceßrecht, Ueber das Canon.Rechts. Eudemann, Zeitschr. s. Haudelsr. V. S. 334 ff. und in Hil-debrauo's Jahrbüchern f. Nationalökonomie Bd. I.

5) Ausdehnung der eigenthümlichen Handelsrechtsinstitute: Wechsel (allgemeineWechselfähigkeit, Eigenwechsel), Seeversicherung (Feuer-, Hagel-, Lebens-,Hypothekeiiversichernug zc.), Jnhaberpapiere (Staats- u. Communalanlehens-papierc, Lotterieloose ?c.>, Aktiengesellschaften (für Eisenbahnen, Kanäle,