§. 37, Handelsrecht und bürgerliches Recht.
zwängung der canonischen Doctrin, der mittelalterlichen StandeS-und Zunftgeschlossenheit, gegen territoriale Absperrung und Finanz-künstelei in der inneren Organisation des Großhandelsbetriebs zu-erst gleichsam instinctiv die richtigen ökonomischen Principien sich zurGeltung durchgerungen haben"), so nimmt auch dessen äußere Norm,das Handelsrecht, dem gesammten bürgerlichen Recht gegenüber einebahnbrechende Reformstellung ein, und durchdringt dasselbe mit sei-nen Tendenzen. Je mehr dies gelingt, um so enger wird der Kreisdes Handelsrechts, um so mehr geht dasselbe in dem bürgerlichenRecht auf').
So ist das Verhältniß zwischen Handelsrecht und bürgerlichemRecht überall nur ein relatives: das Handelsrecht umfaßt niemalsalle den Handel regelnden, und enthält bald mehr bald weniger dem-selben eigenthümliche Rechtssätze und Rechtsinstitute.
Hieraus ergeben sich folgende Principien:
1) Das Handelsrecht geht in Handelssachen schlechthin dembürgerlichen Recht vor, sowohl das gesetzliche, wie das gewohnheit-liche und wissenschaftliche (§. 34), gemeine und particuläre. ,
Auch die particuläre Handelsusance, sofern sie nur nicht gegendie Grundlage sittlicher und staatlicher Ordnung verstößt (§. 35.Not. 34), geht sogar den absoluten und für den ganzen Staat er-
Baulen aller Art, Museen, Bibliotheken, Schulen -c.). Allgemeine Durch-führung der handelsrechtlichen Modificariouen: Beseitigung der Zinsschran-ken , der lox ^nu,»ta,si!inu,, der ^usrela non nuro, peeuniae, Be-schränkung der Concnrsvrivilegien und gesetzlichen Pfandrechte, Verbesse-rung des Proceßrechls im Sinne der Beschleunigung und Vereinfachungu, a m.
6) LabsII-t, OsII» naturs, e äslle ori^ini i'uuionali äsl ctiritto eommer-eials (tZiurisprullen?», coiliinercisls itslmrik v, Likvsri t. I. psrte IV.p. 17—28«.
7j Wenn auch, bei dem heutigen und immer wachsenden Umfange des Han-dels, sich schwerlich das Privathandelsrecht jemals „auf nicht viel mehrals höchstens eine Erklärung einiger technischen Bezeichnungen und einigedurch das Wesen des Handels gebotene Zusätze zum Civilrecht zusammenziehe» lassen wird." (Endemann, Der Entwurf eines D.H.G.B.'ö S.4).