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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.

angemeldet werden: Preußen Art. 67 (und Jnstr 8. 111), Nassau §. 26, Ba-den Art. 45, Grosch. Hessen Art 47, Oesterreich §. S6. 57, Waldeck 27, ?ln-Halt-Bernbnrg Art. 30, Sachsen-Meiningen §.41, Sachsen-Weimar-Eisenach §.42.43, Neuß j. L. §, 38, 39, Nenß ä. L. Art. 37. 38, Anhall-Dessau-Cothen K. 40.41, Braunschwcig §. 4?, Lübeck Art. 23. Dabei bestehen zum Theil (nicht Sach-sen-Meiniugen, Sachsen-Weimar -Ersenach, Renß j. L., Reuß ä. L, Anhalt-Dessan-Eöthen) für die Vorsteher von Aktiengesellschaften besondere Fristen (S Jahre: Preu-ßen, Großh. Hessen, Oesterr,, Waldeck, Anh.-Bernb., Brannschweig, Lübeck ; 2 Jahre:Bade»), mit Eintragung der Beschränkung (Oesterreich! oder ohne Zulassung derEintragung (Preuße» und die übrigen genannten Staaten). Hingegen dasBayerische E. G. Art. 3840 setzt binnen längstens 3 Monaten alle den absolu-ten Vorschriften des H.G.B.'s zuwiderlauseuden Verträge über die Rechtsverhält-nisse der Handelsgesellschaft dritten Personen gegenüber außer Wirksamkeit, nurdie staatlich genehmigten Verträge dieser Art von Aktien- und Commanditaktiengesell-schaften bleiben durch Eintragung in das Handelsregister binnen 3 Monaten ge-wahrt; auch die sonstigen Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften und ander-weitigen Handelsvereinigungen werden, in Ermangelung von Vertragsbestim-mnngen, nach dem Deutscheu Handelsgesetzbuch beurtheilt. Das Lübeckische E.G.Art. 24 wahrt nur die den Art. 217, 223 S. 3, 224, 225, 226, 227 S. 3, 239S. 1 ausdrücklich zuwiderlaufenden Statuten bestehenden Aktiengesellschaften.

5) Aeltcre Pro euren gelten nicht als Procuren im Sinne, sondern alsHandlungsvollmachien im Sinne des H.G.B.'s wenngleich in dem früheren Um-fange. So Preußen Art. 69 (Jnstr. 116), Nassau Z. 27, Großh Hesse»Art. 50, Oesterreich x, 55, Waldeck K. 29, Bernburg Art. 32, Sachsen-Coburg Art. 30, Sachsen-Meinigen 8- 40, Sachsen-Weimar-Eisenach Z. 44, Reuß j. L.8. 40, Reuß L. L Art. 39, Anhalt-Dessau-Cöthen §. 42. Auch Braunschwcig§. 50, welches die Geltung als Procura von der Eintragung innerhalb 3 Mo-naten abhängig macht. Hingegen als Procuren im Sinne des H.G.B.'s:Bayer» Art. 29. 30, Baden Art 47, Frankfurt Art. 8 nach dem letzten Ein-führungsgesetz sogar ohne Eintragung. Nach Lübeck Art. 25 gelten die bereitsfrüher eingetragene» Procuren ohne neue Eintragung als Procuren im Sinnedes H.GB's, früher nicht eingetragene nur weun sie binnen 3 Mouaien einge-tragen werden

6) Auf solche Haudelsfrauen, deren Unternehmung schon vor der Ge-setzeskraft des H.G B.'s bestanden hat, finden Art. 7. 8. desselben keine Anwen-dung: Oesterreich §. l>2.

7) Bereits angestellt gewesenen Handelsmäklern sind ihre Dienstcau-tionen zurückzugeben, eine nochmalige Beeidigung findet nicht statt, wohl aberBeglaubigung ihrer Tagebücher: Preußen Art. 70. Jnstr. III. Z. 4. 5. BesondereVorschriften: Braunschweig §. öl.

8) Bei bereits laufender Verjährung hat der Verpflichtete die Wahlzwischen dem bisherigen Recht uno den kürzeren, jedoch erst vom Zeitpunkt der