Cap. I. Grundbegriffe. Z. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z41
der Handelssachen, andererseits zur Feststellung des Personenkreises,für welchen die in dem H.G.B, an den Kaufmannsstand geknüpften,oder durch diesen bedingten Nechtsinstitute wie einzelnen Rechtssätze 2)gelten sollen. Der Begriff Handelssache 2) will lediglich dasGeltungsgebiet dieses Gesetzbuchs und des Handelsrechts überhauptgegen das bürgerliche Recht abgrenzen.
Die Feststellung dieser Begriffe ist mithin geschehen:1) Ohne gleichzeitige Regelung der vorausgesetzten (Art. 3)Sondergcrichtsbarkeit für Handelssachen, und ohne eine Congruenz
2) Nur an deu KaufmanuSstaud knüpfen sich die Institute des Handelsregi-sters, der Firma, Buchführung, Procnra, der Handlungsgchülfcn, derHandelsgesellschaft — f. §, 42. Not. 11; für ihn allein gelten alle Rechts-sätze von den Handelsfrauen — nur ist der im H.G.B, aufgestellte Begriffderselbcu ausnahmsweise auch über den Bereich des H.G.B.'s hinaus be-deutend ; den Kaufmannsbegriff setzen voraus zahlreiche einzelne Rechts-sätze, z, B. H.G.B. Art, 289 -292. 297. 300. 301. 306. 309—316. 323.378. 383. 420, vgl. Art. 232 (344. 3KI. 367. 380). v. Hahn I. S, 7. 8.
3) Bereits §. 1 ist auf die doppelte Bedeutung des Ausdrucks „Handelssache"hingewiesen, und daß derselbe im D.H.G B. im materiellen Sinne gemeintist: ein nach Handelsrecht zu beurtheilendes Verhältniß. Die pro-cessualische Bedeutung ist die abgeleitete; dem H.G-B. kann sie nichtzu Grunde liegen, weil dieses im Art. 1 das Rangverhälluih der Quellenzu einander feststellen will, überdies aber den ganzen Handelsproceß, so-wohl die Frage von dem Umfang der Sondergerichtsbarkeit wie die Fragevon deu Sondergrundsätzen über Verfahren und Beweis, unberührt läßt.Handelssache ist somit nicht „ein nach Handelsrecht zu entscheidender Rechts-streit" (Mariens H. 3S. Not. ->,), noch eine „Handelsrechtsstreitigkeit"(C.F.Koch, Commentar zuH.G.B. Art. 1. Not. 1. R.Koch in Busch'sArchiv I. S. 438), denn ein dem Handel angehöriges Rechtsverhältnißbraucht nicht nothwendig zum Proceß zu gedeihen, es kann z. B. beiFührung des Handelsregisters normirt werden (Koch, a. a. O. S. 7.Not. 1), noch auch „jeder Civilproceß über oder aus Handelsgeschäften"(Bender S 415, Morstadt, Commentar zu Mariens a. a. O.), dennes entstehen Handelssachen nicht allein aus Handelsgeschäften. Auch ge-hören die Handelsgeschäfte nicht zu den Handelssachen, z. B .v. KräwcllS. 20, Auerbach, Archiv f. W.R. Xl. S. 56. Hdlsges. S. 6 ff., V.HahnS. 2 , sondern aus Handelsgeschäften, wie auch aus rechtlichen Eigen-schaften und Zuständen, aus Dclicteu z. B. Ueberscgelung u. f. f. ent-stehen Handelssachen. Vgl. Brinckmann §.2, auch v. Hahn u. Auer-bach ä. a. O.